1. Überträgt der Richter des Amtsgerichts gem. § 16 Abs. 2 S. 1 RPflG die Erbscheinserteilung auf den Rechtspfleger in der Annahme, es sei gesetzliche Erbfolge nach deutschem Recht eingetreten, muss das Beschwerdegericht auf das Rechtsmittel gegen den vom Rechtspfleger weisungsgemäß erteilten Vorbescheid die Erbfolge auch dann umfassend prüfen, wenn es zu einer von dem Amtsrichter abweichenden Beurteilung gelangt.

2. Zur Auslegung eines Testaments, in dem der Erblasser in der irrigen Annahme des Eintritts einer Nachlassspaltung eine Universalsukzession nur für sein in Österreich belegenes Vermögen angeordnet hat.

OLG Hamm, Beschluss vom 15. September 2011 – I-15 Wx 332/10

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