Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Senat teilt zwar nicht die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Parteien des Erbvertrags die Anwendbarkeit von § 2069 BGB auch für den hier eingetretenen Fall des Vorversterbens beider Söhne ausschließen wollten, gelangt aber zum gleichen Ergebnis, weil die Ersatzberufung der Enkel über § 2069 BGB nicht vertragsmäßig bindend ist.

1. Es ist schon zweifelhaft, ob für den hier eingetretenen Fall, dass beide Söhne vorversterben, überhaupt eine planwidrige Regelungslücke im Erbvertrag vorliegt, die einer ergänzenden Vertragsauslegung zugänglich ist. Jedenfalls kann eine Ersatzberufung aller Enkel nur über § 2069 BGB, nicht aber im Wege individueller Auslegung festgestellt werden.

a) Richtig ist der Vortrag der Beschwerdeführer, dass der Erbvertrag eine Regelung für den Fall des Vorversterbens beider Söhne, die als Schlusserben bedacht sind, nicht enthält. Daraus kann aber nicht zwingend eine Regelungslücke entnommen werden, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen wäre. Die Regelungslücke müsste nämlich auch planwidrig sein (Palandt/Weidlich, BGB, 70. Aufl., § 2084 Rn 8). Haben die Vertragsparteien des Erbvertrags bewusst eine weitere Regelung nicht getroffen, so kommt eine ergänzende Auslegung nicht in Betracht.

Die Vertragsparteien waren bei Abschluss des Vertrags notariell beraten und haben eine Regelung für das Vorversterben eines Sohnes getroffen. Den Vertragsschließenden war auch der geringe Altersunterschied der als Schlusserben eingesetzten Söhne und der Erblasserin von nur 8 bzw. 10 Jahren bewusst. Es kann daher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Vertragspartner ein Vorversterben beider Söhne nicht in Erwägung gezogen haben. Auch die Beschwerdeführerinnen vermuten dies nur.

Im Fall des Vorversterbens eines Sohnes sollte ausdrücklich der zweite Sohn des späteren Ehemannes der Erblasserin Ersatzerbe werden, sodass die Zweifelsregelung des § 2069 BGB in diesem Fall nicht greifen sollte. Die Kinder des Vorversterbenden waren für diesen Fall als Ersatzerben ausgeschlossen. Aus dieser Regelung ist der – von den Beschwerdeführern behauptete – Wunsch der Vertragsparteien gerade nicht zu entnehmen, dass auf alle Fälle die beiden Stämme der Nachkommen des späteren Ehemannes der Erblasserin am Nachlass beteiligt werden sollten. Diese Regelung erfolgte nämlich, obwohl die Kinder des G. L. sen. schon selbst jeweils Kinder hatten.

b) Das Gericht kann auch nicht hinreichend sicher feststellen, dass G. L. sichergestellt sehen wollte, dass die Immobilie nach dem Tod beider Vertragspartner des Erbvertrags wieder an die eigene Familie fallen würde, wie von den Beteiligten zu 2 und 3 behauptet.

Wie die Beschwerdeführerinnen vortragen, soll die Übertragung des Miteigentums an der Immobilie durch G. L. auf die Erblasserin, die noch während seiner ersten Ehe erfolgte, den Grund darin gehabt haben, den bei der Scheidung zu zahlenden Zugewinnausgleich klein zu halten. Hätte er tatsächlich sicherstellen wollen, dass seine Söhne oder deren Kinder diese Immobilie bekommen, hätte er seinen Anteil an der Immobilie gleich auf die Kinder übertragen können, gegebenenfalls unter Bestellung eines Vorbehaltsnießbrauchs. Auch so wäre sein Vermögen verringert gewesen, er hätte aber zudem sichergestellt gehabt, dass das Eigentum an der Immobilie bei seinen Nachkommen verblieben wäre. Nur durch Übertragung an die Söhne wäre zudem ausgeschlossen worden, dass die Erblasserin schon zu Lebzeiten die Immobilie verkauft und etwa das Geld für sich verbraucht. Ein entscheidendes Argument für die von den Beschwerdeführerinnen für richtig gehaltene Auslegung lässt sich deshalb aus diesem Vorbringen nicht gewinnen.

c) Schließlich hilft auch die Überlegung der Beschwerdeführerinnen nicht weiter, dass die Vertragschließenden keinesfalls die gesetzliche Erbfolge wollten, die zur Folge gehabt hätte, dass entfernte Verwandte der Erblasserin, die kein eigenes nennenswerts Vermögen mitgebracht hat, das von ihrem späteren Ehemann aufgebaute Vermögen erhalten würden. Es liegt zwar nahe, dass eine solches Ergebnis von den Vertragsparteien nicht gewollt war. Das führt aber nicht zu der von der Beschwerde gezogenen Schlussfolgerung, dass nur bei einer Vertragsauslegung in ihrem Sinne diese Rechtsfolge nicht eintreten würde. Denn die gesetzliche Erbfolge würde auch dann nicht eintreten, wenn die Erblasserin nicht neu verfügt hätte. Der Senat folgt insofern nicht der Ansicht des Nachlassgerichts, dass mit dem Erbvertrag auch die Regelung des § 2069 BGB insgesamt ausgeschlossen sein sollte. Zwar schließt eine Ersatzerbeinsetzung im Sinne von § 2096 BGB die Anwendung des § 2069 BGB regelmäßig aus (vgl. Czubayko in Burandt/Rojahn, Erbrecht, § 2069 Rn 3; MüKo/Leipold, BGB, 5. Aufl., § 2069 Rn 17). Dies gilt jedoch nur, soweit die Ersatzerbeinsetzung reicht. Ist eine Ersatzerbeinsetzung nur für einen bestimmten Fall geregelt, so kann die Auslegung ergeben, dass die Parteien des Erbvertrags die An...

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