Das Rechtsmittel ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Danach findet die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte in Angelegenheiten nach dem FamFG statt, sofern durch das Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Zwar fehlt es vorliegend an einer förmlichen Bescheidung des Genehmigungsantrags in Form eines Beschlusses. Da das Amtsgericht jedoch, wie sich aus der Nichtabhilfeentscheidung vom 9.7.2012 ergibt, in der ablehnenden Verfügung vom 14.5.2012 eine endgültige Entscheidung über den Genehmigungsantrag erblickt, ist die Verfügung vom 14.5.2012 als Endentscheidung im Sinne von § 58 Abs. 1 FamFG anzusehen, weshalb hiergegen das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet ist. Da das Rechtsmittel auch Form und Frist der §§ 63, 64 FamFG wahrt und gemäß § 303 Abs. 4 FamFG der Betreuer gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen kann, ist die Beschwerde insgesamt zulässig. Sie musste auch in der Sache Erfolg haben, weil dem Betreuer die beabsichtigte Übertragung der Vermögenswerte im Ergebnis zu gestatten war.
Gemäß den §§ 1902, 1901 BGB vertritt der Betreuer den Betroffenen in dem übertragenen Aufgabenkreis gerichtlich und außergerichtlich. Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betroffenen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften rechtlich zu besorgen. Dabei hat der Betreuer die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will.
Diese umfassende Vertretungsmacht des Betreuers ist lediglich in bestimmten Fällen gesetzlich beschränkt. So bedarf der Betreuer gemäß § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB iVm § 1812 BGB zur Verfügung über eine Forderung des Betroffenen der betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Nach Maßgabe von § 1908 i Abs. 2 Satz 1 iVm § 1804 BGB darf der Betreuer keine Schenkungen in Vertretung des Betroffenen vornehmen. Ausgenommen hiervon sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird sowie Gelegenheitsgeschenke, die dem Wunsch des Betreuten entsprechen und nach seinen Lebensverhältnissen üblich sind. Das Verbot der Schenkung erfasst grundsätzlich sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft (KG BtPrax 2012, 123). Die Schenkung als solche bedarf – wenn sie zulässig ist – keiner betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Genehmigungsbedürftig ist allein die Verfügung des Betreuers über das Sparvermögen (vgl. BayObLG RPfleger 2003, 649). Ist – wie vorliegend – die Zulässigkeit der Schenkung indes fraglich und im Streit, kann der Betreuer gleichwohl nach Maßgabe von § 1908 i Abs. 2 Satz 1 iVm § 1837 BGB eine Entscheidung des Betreuungsgerichts beantragen.
Verfahrensrechtlich gelten die Bestimmungen des FamFG, wobei die Regelungen betreffend das Verfahren in Betreuungssachen nach §§ 271 ff FamFG für das vorliegende Verfahren keine besonderen Bestimmungen vorsehen. Mithin hat das Betreuungsgericht nach § 26 FamFG die zur Feststellung zur entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen.
Einer persönlichen Anhörung der Beschwerdeführerin bedurfte es nicht. Die Bestimmung in § 299 FamFG, nach der eine persönliche Anhörung des Betroffenen in näher bestimmten Genehmigungsverfahren vorgesehen ist, ist vorliegend nicht einschlägig. Selbst wenn man eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung grundsätzlich für sachgemäß erachten wollte, wäre vorliegend von der persönlichen Anhörung der Beschwerdeführerin abzusehen, weil aufgrund ihres Gesundheitszustandes, der in der Akte hinreichend dokumentiert ist, mit der Beschwerdeführerin keinerlei inhaltliche Verständigung mehr möglich ist. Durch die Bestellung einer Verfahrenspflegerin sind die Interessen der Beschwerdeführerin hinreichend gewahrt. Nach Maßgabe dieser Bestimmungen war dem Antrag des Betreuers auf Erteilung der Genehmigung stattzugegeben.
Zunächst ist klarzustellen, dass es sich vorliegend nicht um eine – ebenfalls genehmigungspflichtige – Ausstattung aus dem Elternvermögen im Sinne von § 1908 BGB handelt. Eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne dieser Bestimmung stellte einen sonstigen Rechtsgrund für die Übertragung von Vermögen dar; das Schenkungsverbot gemäß den §§ 1908 i Abs. 2 Satz 1, 1804 Satz 1 BGB wäre hierauf nicht anwendbar (BayObLG FamRZ 1999, 47; Palandt, BGB, 70. Aufl., § 1908 Rn 1, 1624 Rn 2). Gemäß § 1624 BGB ist unter Ausstattung das zu verstehen, was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zug...