Das Landgericht Freiburg hat die beklagte Stadt auf Grundlage des Lauterkeitsrechts zu weitgehenden Unterlassungen sowie zur Auskunft über den Umfang der Begehung der untersagten Handlungsweise verurteilt und die Ersatzpflicht der Beklagten für alle dem Kläger entstandenen oder noch entstehenden Schäden festgestellt. Die weitergehende Klage, insbesondere soweit diese mit dem Klageantrag Ziffer 1.5 darauf zielte, der Beklagten im Falle der ordnungsbehördlichen Bestattungsanordnung die ausnahmslose Übertragung der Durchführung auf den städtischen Bestattungsdienst, hilfsweise ohne vorherige Einholung von Drittangeboten, zu untersagen, hat das Landgericht abgewiesen. Diese Abweisung stützt das Landgericht darauf, dass die Klage bzgl. des Hauptantrags aufgrund der Unbestimmtheit des Begriffs der "ausnahmslosen Übertragung" unzulässig sei. Der Hilfsantrag sei zwar zulässig aber unbegründet.
Diese Würdigung des Landgerichts gilt es nunmehr kritisch zu bewerten.
Soweit der Hauptantrag Ziffer 1.5 als unzulässig abgewiesen worden ist, ist dem Landgericht vollumfänglich zu folgen. Wird die Unterlassung dergestalt begehrt, dass eine ausnahmslose Übertragung der Bestattung auf den städtischen Bestattungsdienst untersagt werden soll, so ist der Begriff der "ausnahmslosen" Übertragung auslegungsbedürftig und zu unbestimmt. Das Gericht hat hier zutreffend ausgeführt, dass mangels näherer zeitlicher Eingrenzung bereits die einmalige Fremdvergabe zu irgendeinem Zeitpunkt die Erfüllung des Unterlassungsanspruchs bedeute und der Kläger es nicht vermocht habe, die Reichweite des erstrebten Verbots nachvollziehbar und klar darzutun.
Die Abweisung des Hilfsantrags erweist sich hingegen als problematisch.
Vergaberechtliche Probleme hatte die Kammer vorliegend nicht zu erwägen, da unstreitig feststand, dass die maßgeblichen Schwellenwerte nicht erreicht sind. Insoweit hat sie auch entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BVerwG zu Recht ihre Zuständigkeit anstelle der Vergabekammer angenommen.
Die Kammer weist sodann darauf hin, dass es sich bei der Durchführung der aufgrund von § 31 Abs. 2 BestattG BW ergehenden unmittelbaren Ausführung durch das städtische Versorgungsunternehmen nicht um eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG handele, da die öffentliche Hand hier auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung hoheitlich tätig werde. Hierbei differenziert die Kammer nicht ausreichend zwischen den einzelnen Rechtsverhältnissen. Zur Verdeutlichung sei insoweit auf die nachfolgende schematische Darstellung der Rechtsverhältnisse verwiesen.
Differenziert man in den Rechtsverhältnissen, so ist im Verhältnis zwischen Stadt und Verstorbenem bzw. Bestattungspflichtigem ein Rechtsverhältnis gegeben, das unzweifelhaft die Ausübung hoheitlicher Tätigkeitsentfaltung auf gesetzlicher Grundlage darstellt. In diesem Rechtsverhältnis wirkt die unmittelbare Ausführung auf der Grundlage des BestattG. Selbiges gilt im Verhältnis zwischen Verstorbenem/Bestattungspflichtigem und dem Eigenbetrieb. In diesem Aspekt ist dem Landgericht daher zuzustimmen, dass hier die Vorschriften des UWG keine Anwendung finden.
Hiervon zu trennen ist aber die Beauftragung der Eigenbetriebe mit der Durchführung der angeordneten Maßnahme und damit das Rechtsverhältnis zwischen Stadt und Eigenbetrieb.
Der Bundesgerichtshof hat schon vor etlichen Jahren entschieden, dass es zwar keinen wettbewerblichen Bedenken begegnet, dass sich die Gemeinde überhaupt entschließt einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen und dabei in Konkurrenz zu Mitbewerbern zu treten (vgl. grundlegend BGH GRUR 1974, 733, 735; GRUR 1987, 116 ff). Ein Unterlassungsanspruch besteht jedoch dann, wenn sie sich im Wettbewerb sittenwidriger Mittel bedient, was beispielsweise der Fall ist, wenn sie ihre Stellung als öffentlich-rechtliche Körperschaft missbraucht oder einen aus der Verbindung von öffentlichen und privatwirtschaftlichen Interessen resultierenden unzulässigen Vorsprung vor ihren Mitbewerbern erlangt oder erstrebt (so schon BGH GRUR 1964, 210, 212 mit Verweisen auf reichsgerichtliche Rechtsprechung).
Bezogen auf die hiesige Konstellation bedeutet dies, dass bzgl. des Rechtsverhältnisses zwischen der Stadt und dem Eigenbetrieb, der nach den tatbestandlichen Feststellungen im Bereich des Bestattungsdienstes einschließlich des Krematoriums unternehmerisch und privatwirtschaftlich betrieben wird, das UWG und das sonstige Wettbewerbsrecht grundsätzlich anwendbar sind.
Wendet man nunmehr die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf dieses Rechtsverhältnis an, so ist nach den tatbestandlichen Feststellungen, insbesondere der streitigen Einlassung der Beklagten, sie dürfe im Interesse einer sparsamen Haushaltsführung ihren Eigenbetrieb mit der Durchführung von Bestattungen im Sinne des § 31 BestattG beauftragen, zu konstatieren, dass es sich bei einer derartigen Beauftragung der erwerbswirtschaftlich/unternehmerisch tätig werdenden Eigenbetriebe um den Missbrauch ...