I. Der Kläger betreibt in Freiburg ein Bestattungsinstitut. Er bietet Hinterbliebenen Dienstleistungen an, beginnend mit einer Beratung, der Überführung des Verstorbenen, der Auswahl einer Grabstelle im Falle der Erdbestattung, der Ausführung der Trauerfeier und der Beisetzung. Der Kläger bietet alle Arten der Bestattung an, insbesondere der Erdbestattung und der Feuerbestattung, letztere in Zusammenarbeit mit Krematorien.
Die beklagte Stadt unterhält einen Eigenbetrieb Friedhöfe (EBF). Dieser hat die Aufgaben der (hoheitlichen) Friedhofsverwaltung sowie eines unternehmerischen, d. h. privatwirtschaftlich betriebenen Bereichs des Bestattungsdienstes, einschließlich eines ebenfalls auf privatwirtschaftlicher Basis betriebenen Krematoriums zu erfüllen. Die hoheitlich betriebene Friedhofsverwaltung wird in § 4 der Friedhofssatzung der Stadt Freiburg geregelt. Danach obliegt die Verwaltung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie die Bearbeitung und Ausführung aller mit dem Friedhofswesen zusammenhängenden Angelegenheiten dem Eigenbetrieb Friedhöfe. Er ist insbesondere für die Erteilung der in der Friedhofssatzung vorgesehenen Erlaubnisse, Genehmigungen und Zulassungen zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. In § 1 der Satzung sind die betreffenden Friedhöfe im Einzelnen aufgeführt. Die Friedhöfe der Stadt Freiburg werden nach § 2 der Satzung als nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts betrieben. Sie dienen der Bestattung aller in Freiburg verstorbenen Einwohnerinnen bzw. Einwohner oder Personen, für die ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf einem Friedhof besteht, sowie der in Freiburg Verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz.
Der Kläger beanstandet verschiedene Hinweise der Beklagten im Internet bzw. in Papierform auf ihren erwerbswirtschaftlich betriebenen Bestattungsdienst. Sie missbrauche hierbei ihre Hoheitsbefugnisse, um sich auf privatwirtschaftlichem Gebiet Vorteile zu verschaffen. Außerdem verquicke sie in unlauterer Weise ihre hoheitlichen Befugnisse mit ihren erwerbswirtschaftlichen Interessen und führe den Rechtsverkehr in die Irre.
Schließlich beanstandet der Kläger die Praxis der Beklagten, im Zusammenhang mit Bestattungsanordnungen nach § 31 des Bestattungsgesetzes ausschließlich ihren Eigenbetrieb zu beauftragen. Versterbe im Gebiet der Stadt Freiburg eine Person ohne Angehörige, sei die Bestattung von der Beklagten anzuordnen. Dies sei eine der Beklagten hoheitlich zugewiesene Aufgabe (§ 2 Abs. 2 GemO). Der öffentlichen Hand zugewiesen sei allerdings nur die Aufgabe, die Bestattung anzuordnen. Die Durchführung einer Bestattung nach vorhergehender Anordnung obliege nicht der Beklagten. Die Beklagte sei also frei, beispielsweise private Bestattungsunternehmen mit der Bestattung eines Verstorbenen zu beauftragen, so wie die Beklagte es bis in das Jahr 2005 gehalten habe. Bis zu jenem Zeitpunkt sei nämlich der Kläger alleine von der Beklagten mit diesen Bestattungen beauftragt worden. Damit stehe in diesen Fällen die Absicht der Wettbewerbsförderung im Vordergrund, nämlich die Förderung des Wettbewerbs des kommunalen Bestattungsdienstes der Beklagten. In unlauterer Weise nutze die Beklagte amtlich erlangte Informationen über die Sterbefälle von Personen ohne Angehörige, in denen sie zur hoheitlichen Bestattungsanordnung verpflichtet sei, für eigene Geschäftsinteressen aus. In diesen Fällen besitze die Beklagte das Informationsmonopol, weil außer ihr niemand vom Sterbefall und der Bestattungsanordnung erfahre. Wenn schon die Weiterleitung von Sterbefallanzeigen durch die Gemeinde an das eigene Bestattungsunternehmen unlauter sei, gelte dies erst recht, wenn die Beklagte ausschließlich an das eigene kommunale Bestattungsinstitut Bestattungsaufträge vergebe. Die Ansicht der Beklagten, sie vergebe im Falle der Bestattungsanordnung von Verstorbenen, die keine Angehörigen hätten, Aufträge, die sie auch mit eigenen Mitteln zu finanzieren habe, sei unzutreffend. Die Fälle der Bestattungsanordnung nach § 31 Bestattungsgesetz seien nicht deckungsgleich mit den Fällen der Sozialbestattung. Bei einem Verstorbenen, der keine Angehörigen habe, müsse es sich nicht notwendigerweise zugleich um eine Person handeln, die kein Vermögen habe. Zu bestreiten sei die Behauptung der Beklagten, die Ausführung der Bestattung durch ihren Eigenbetrieb sei für sie am kostengünstigsten. Die Beklagte habe nach Kenntnis des Klägers in den letzten Jahren nicht einmal eine Befragung ortsansässiger privater Bestattungsunternehmen durchgeführt, um deren Angebote für solche Bestattungen zu erfahren. Der Umstand, dass im vorliegenden Falle wegen des (geringen) Umfangs der Geschäfte keine Vergabepflicht nach dem Vergaberecht bestehe, bedeute nicht, dass die Beklagte frei von den Bindungen wäre, die ihr aufgrund anderer Gesetze, namentlich des UWG oblägen.
Der Kläger stellt folgende Anträge:
1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,
1.1 für den Eigenbetrieb Fri...