Fall 4 Erblasser E hat sein Kind K zu seinem alleinigen Erben eingesetzt. Zugleich wurde bestimmt, dass das Kind K nicht befreiter Vorerbe ist. Nacherbe bei Tod des K ist der älteste lebende leibliche männliche Abkömmling des K. K hat eine Tochter und zwei Söhne, die ihrerseits wiederum Söhne haben. Nach dem Erbfall will K ein geerbtes Grundstück seiner Tochter T übertragen. Sein ältester Sohn S ist einverstanden.
Abgrenzung Ersatznacherbe/unbestimmter Nacherbe
Bezüglich der Zustimmung zum Ausschluss der Beeinträchtigung des Nacherben ist nach hM nur die Zustimmung etwaiger Ersatznacherben entbehrlich, nicht aber die Zustimmung sonstiger, auch nur bedingt eingesetzter Nacherben. Zu unterscheiden ist in diesem Zusammenhang zwischen der Einsetzung von Ersatznacherben und der Einsetzung sog. unbestimmter Nacherben. Die unterschiedliche Behandlung des unbestimmten Nacherben im Vergleich zum Ersatznacherben liegt letztendlich darin begründet, dass der Erblasser dem unbestimmten Erben anders als dem Ersatznacherben keine nachgeordnete Stellung verleiht. Ist ungewiss, wer Nacherbe werden soll, stehen die eingesetzten Nacherben auf gleicher Stufe und müssen Eingriffe in die Erbschaftsmasse durch andere eingesetzte Nacherben nicht hinnehmen.
Bis vor Kurzem entsprach es der überwiegenden Auffassung, dass dann, wenn der Erblasser die Person des Nacherben nicht namentlich bezeichnet, sondern ihn erst durch ein später eintretendes Ereignis, wie hier den Eintritt des Nacherbfalls, konkret bestimmt hat, der Nacherbe bis zum Eintritt dieses Ereignisses unbekannt ist mit der Folge, dass er bei Zustimmungen von einem Pfleger gemäß § 1913 BGB vertreten werden muss. Haegele wies darauf hin, dass es damit häufig von der Fassung des Testaments abhängt, ob der Erbe unbekannt oder bekannt ist. Werden als Nacherben die Kinder A und B zu gleichen Teilen berufen und als Ersatzerben deren Abkömmlinge nach gesetzlicher Erbregel, so waren die in erster Linie berufenen Nacherben bekannt und deren Zustimmung ausreichend. Wurde dagegen formuliert, Nacherben sind meine beim Tod des Vorerben vorhandenen Abkömmlinge nach gesetzlicher Erbregel, wie wenn ich zum Zeitpunkt des Nacherbfalls gestorben wäre, so waren die Nacherben unbekannt. Unterschiedliche Auffassungen bestanden auch darüber, ob bei Einsetzung nicht näher bezeichneter Abkömmlinge des Vorerben als Nacherben die bereits vorhandenen Abkömmlinge bekannte Nacherben sind und daneben noch unbekannte Nacherben hinsichtlich der Erteilung einer Zustimmung gemäß § 1913 BGB durch einen Pfleger vertreten werden müssen oder sämtliche als Nacherben eingesetzten Abkömmlinge als unbekannt gelten mit der Folge, dass die Zustimmung des Pflegers ausreichend ist.
Nach einer neuen Entscheidung des BGH ist ein Nacherbe nicht schon deshalb unbekannt, weil ungewiss ist, ob er den Nacherbfall erleben, also den Vorerben überleben wird (vgl. § 2108 Abs. 2 1 BGB). Auch steht der Annahme, der Nacherbe sei bekannt, nicht entgegen, dass dieser in der letztwilligen Verfügung nur abstrakt bestimmt worden ist (z. B. erstgeborenes Kind). Im Zweifel ist davon auszugehen, dass ein nur abstrakt bestimmter Nacherbe ebenso bekannt ist wie ein namentlich bezeichneter Erbe, wenn feststeht, wer die abstrakte Bestimmung erfüllt und sich daran bis zum Nacherbfall außer durch den Tod der bestimmten Person nichts mehr ändern kann. Im Fall des BGH sollte dem ältesten Sohn eines Adelsgeschlechts die Rolle des Familienoberhaupts zukommen. Der BGH ging davon aus, dass nicht angenommen werden könne, dass der Erblasser in solchen Fällen die Rechte, die einem Nacherben vor dem Eintritt des Nacherbfalls zustehen, diesem entziehen und stattdessen einem gerichtlich bestellten Pfleger übertragen wolle. Das aber wäre die Konsequenz, wenn zum Nacherben nur ein im Zeitpunkt des Nacherbfalls noch lebender Nachkomme des Erblassers berufen ist. Verfügungen über das Grundvermögen müssten dann unterbleiben oder bedürften der Zustimmung familienfremder Dritter (Pfleger und Betreuungsgericht, §§ 1915, 1821 Nr. 1 BGB). Eine solche Beschränkung des Familienoberhaupts liege insbesondere bei einem Adelsgeschlecht fern; nächstliegend sei vielmehr die Annahme, dass Entscheidungen über Grundstücksverfügungen in der Familie bleiben und mit Zustimmung des (voraussichtlich) künftigen Familienoberhaupts möglich sein sollen. Der BGH hält es für die Löschung des Nacherbenvermerks für ausreichend, wenn der älteste Sohn der Verfügung zustimmt, da sich an dieser Rechtsstellung nichts mehr ändern kann und er daher als bekannter Nacherbe anzusehen ist. Die weiteren möglichen Nacherben nehmen insoweit nur die Rechtsstellung von Ersatznacherben ein.
Diese Grundsätze dürften in gleicher Weise für die Konstellationen gelten, in denen zu Nacherben die beim Tod des Vorerben vorhandenen Abkömmlinge des Erblassers nach gesetzlicher Erbregel, wie wenn dieser zum Zeitpunkt des Nacherbfalls gestorben wäre, eingesetzt werden. Zwar ist nach d...