Nach § 2113 Abs. 1 BGB ist die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück im Fall des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als es das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dem Erwerber eines Grundstücks droht daher der Verlust desselben bei Eintritt der Nacherbfolge, da die Grundstücksübertragung mit absoluter Wirkung, auf die sich jeder berufen kann, unwirksam ist. Eine Beeinträchtigung des Nacherben wird anerkanntermaßen durch seine Zustimmung zu der Verfügung ausgeschlossen, sodass diese auch bei Eintritt des Nacherbfalls weiterhin wirksam bleibt. Die Zustimmung des Nacherben ist daher erforderlich bei entgeltlichen Grundstücksverfügungen, sofern keine Befreiung nach § 2136 BGB vorliegt. Sie ist in gleicher Weise erforderlich bei (auch nur teilweise) unentgeltlichen Verfügungen und bei Vereinbarungen zur Aufhebung der Nacherbenbindung gemäß lit. a). Nach hM ist nur die Zustimmung sämtlicher eingesetzter Nacherben erforderlich, nicht aber die Zustimmung etwaiger Ersatznacherben. Dies gilt hinsichtlich der Fälle der Aufhebung der Nacherbenbindung auch dann, wenn diese ohne Gegenleistung erfolgen soll.
Die Begründung für die Entbehrlichkeit der Zustimmung der Ersatznacherben veranschaulicht das OLG München in seiner Entscheidung vom 10.8.2012 nochmals wie folgt:
"Weil die gesetzlichen Bestimmungen zur Nacherbschaft keine Spezialregelungen zur Ersatzerbschaft enthalten, bemisst sich die Rechtsstellung des Ersatznacherben in erster Linie nach den §§ 2096–2099 BGB. Hiernach rückt der Ersatznacherbe erst mit dem Ersatzfall in die Rechtsstellung des Nacherben ein; er hat zuvor nicht die dem Nacherben zustehenden Rechte, insbesondere also auch nicht die Möglichkeit, Einfluss auf die Führung erbschaftlicher Geschäfte zu nehmen. Er ist lediglich Ersatzmann, der nur hilfsweise Berücksichtigung finden soll und dem deshalb keine mitentscheidende Anteilnahme zusteht. Seine Zustimmung zu Verfügungen über Nachlassgegenstände ist daher grundsätzlich nicht erforderlich (Heider, ZEV 1995, 1, 2). Rechtfertigen lässt sich dies aus der Überlegung, dass der Ersatznacherbe nur für einen Ausfall des eigentlich berufenen Nacherben bestimmt ist. Boykottieren kann der Ersatznacherbe deshalb nicht die Entscheidung von Vor- und Nacherbe als den beiden Hauptbedachten. Dies entspricht auch regelmäßig dem Erblasserwillen, weil andernfalls selbst unbekannte Ersatznacherben einverständliche Maßnahmen von Vor- und Nacherben blockieren könnten, obwohl sie nur hilfsweise bedacht werden sollten (s. RGZ 145, 316, 319 f)."
Soll ein Einzelgegenstand von der Nacherbeneinsetzung nicht mehr erfasst werden, kann für einen solchen Vorgang hinsichtlich der Zustimmungserfordernisse nichts anderes gelten als für eine Verfügung des Vorerben im Sinne von § 2113 BGB. Denn für die Stellung des Ersatznacherben macht es keinen Unterschied, ob ein Nachlassgegenstand durch Verfügung des Vorerben auf einen Dritten übertragen oder aber ob er in das freie Vermögen des Vorerben überführt wird. Die Vereinbarung zwischen Vor- und Nacherben über die Aufhebung der Nacherbenbindung bezüglich eines Grundstücks führt daher zu einer Unrichtigkeit des Grundbuchs (§§ 22 Abs. 1, 22 GBO), sodass der Nacherbenvermerk gelöscht werden kann. Der Nachweis (§ 29 GBO) erfolgt durch die Vorlage entsprechender notarieller Urkunden über die Aufhebungsvereinbarung.