Der damalige Stifterwille bei Errichtung der Stiftung ist (beinahe) der Maßstab aller Dinge im Stiftungsrecht. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist der "Garant des Stifterwillens". Sie ist aber auf die reine Rechtsaufsicht beschränkt. Das umfasst "nur" die Überwachung der Einhaltung von Gesetz und Stiftungssatzung, in der der Stifterwille manifestiert ist. Die Stiftungsorgane sind bei ihren Entscheidungen über die Art und Weise der Verwaltung der Stiftung frei. Hat der Stifter beispielsweise in der Stiftungssatzung abstrakt und "unbestimmt" festgelegt, dass die Verwaltung der Stiftung "sparsam und wirtschaftlich" zu erfolgen hat, darf die Aufsichtsbehörde dennoch nicht ihre eigene Einschätzung zur Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit an die Stelle der Einschätzung der Stiftungsorgane setzen. Es besteht keine Fachaufsicht über die Stiftung. Die Stiftungsaufsicht wird auch bei einer Beteiligungsträgerstiftung nicht zum Obergeschäftsführer der Gesellschaft, an der die Stiftung beteiligt ist. Das ist beruhigend für die unternehmensverbundene Stiftung.
Eine Stiftung als Mittel zur Unternehmensnachfolge ist aufgrund ihrer Kontinuität und wegen der Chance, Streit unter Erben zu vermeiden, besonders attraktiv. Gefährlich für das Unternehmen kann aber genau diese Stetigkeit der Stiftung werden. Kann doch die Stiftungssatzung nur in dem durch den bei Errichtung der Stiftung tatsächlich geäußerten oder mutmaßlichen Willen des Stifters gesetzten engen Rahmen geändert wenden. Für die Satzungsänderung ist außerdem grundsätzlich die Zustimmung der Stiftungsaufsicht erforderlich. Folglich können auch Unternehmen, die in Form von Stiftungskonstruktionen gestaltet sind, auf Änderungen ihres Marktes und der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch eine Änderung der Unternehmensstruktur nur bedingt reagieren – jedenfalls solange die Stiftungskonstruktion beibehalten werden soll. Das ist besonders gravierend bei einer Unternehmensträgerstiftung. Auch deshalb ist eine solche Stiftung als Ansatz zur Gestaltung einer Unternehmensnachfolge kaum geeignet.
Der Stifter/Unternehmer muss also, wenn er eine Stiftungsgestaltung im Interesse des Unternehmens wählt, gemeinsam mit seinem Berater besonders darauf achten, dass diese die für das Unternehmen erforderliche Flexibilität gewährt. Das ist durch eine sorgfältige Gestaltung der Stiftungskonstruktion und eine überlegte Formulierung der Stiftungsverfassung bei der Beteiligungsträgerstiftung durchaus möglich, denn auf der Ebene der Gesellschaft, an der die Stiftung beteiligt ist, ist qua Rechtsform die erforderliche Flexibilität gegeben. Gewollt "unflexibler" ist der Gesellschafter Stiftung. Aber auch auf der Ebene der Stiftung lässt sich aber eine gewisse Flexibilität erreichen:
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So kann den Stiftungsorganen in der Stiftungsverfassung beispielsweise ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt werden, Anpassungen an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse im Bereich der Stiftung durchzuführen. Die Stiftungsaufsichtsbehörde darf, da sie den in der Satzung dokumentierten Stifterwillen zu beachten hat, die Zustimmung zu einem geänderten, den neuen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen entsprechenden Verhalten der Stiftung grundsätzlich nicht verweigern. |
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Denkbar ist außerdem z. B. eine Ermächtigung in der Stiftungssatzung zu einem Wechsel der Rechtsform des Unternehmens in besonderen Fällen. Hinzuweisen ist auch auf die Möglichkeit, in dem Gesellschaftsvertrag einer Stiftung & Co. KG den Ausschluss der Komplementär-Stiftung im Wege eines Mehrheitsbeschlusses der Kommanditisten vorzusehen. Ersichtlich ergibt sich in diesen Fällen als Preis für die erhöhte Flexibilität aber die Konsequenz, dass die möglicherweise vom Stifter gewünschte "ewige" Verbindung zwischen Unternehmen und Stiftung in letzter Konsequenz gelöst werden könnte. |
Mit einer durchdachten Gestaltung der Stiftungskonstruktion lässt sich also im Einzelfall grundsätzlich die erforderliche Flexibilität erreichen. Das darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Flexibilität von Personen- und Kapitalgesellschaften auf Ebene der Stiftung nicht erreicht werden kann.
Bedenken muss der Stifter auch unbedingt, dass er die Satzung offen für nachträgliche Änderungen in der Organisation hält. Änderungen des Stiftungszwecks sind dagegen grundsätzlich ausgeschlossen.