Über den Begriff Familienstiftung als Tatbestandsmerkmal wird vor allem im Steuerrecht im Zusammenhang mit der Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), bei der es regelmäßig um erhebliche Summen geht, nach wie vor gestritten. So hat das FG Berlin-Brandenburg am 5.9.2007 in einem Fall, in dem es um den Begriff der Familienstiftung bezogen auf einen speziellen Sachverhalt ging, der Klage gegen die Ersatzerbschaftsteuer stattgegeben und die Revision zum BFH zugelassen. Das Finanzgericht ist dabei der sog. "qualitativen Auffassung des BFH” gefolgt. Der BFH hat dann am 18. 11. 2009 der Revision der Finanzverwaltung stattgegeben, das FG-Urteil aufgehoben und die Klage gegen die Ersatzerbschaftsteuer abgewiesen. Eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil blieb erfolglos. "
Der BFH hat geurteilt, dass es auf eine tatsächliche Ausschüttung an Familienmitglieder nicht ankommt, sondern eine in der Satzung festgeschriebene Bezugsberechtigung der Familienmitglieder ausreichen kann, auch wenn die in der Satzung für eine Ausschüttung festgelegten Kriterien im 30-Jahres-Zeitraum nicht eingetreten sind. Das heißt im Klartext, dass eine Stiftung nach Ansicht des BFH auch dann eine Familienstiftung sein kann, wenn sie innerhalb von 30 Jahren keine Gelder an Familienmitglieder ausgeschüttet hat. Wie das mit dem Bereicherungsprinzip des Erbschaftsteuerrechts vereinbar sein soll, bleibt unerfindlich.
Das soll hier nicht weiter vertieft und hinterfragt werden. Man lese an den angegebenen Fundstellen nach. Ich erwähne das hier auch nur deshalb, weil sich davon bei Klinger nichts findet – und das trotz des unter II. erwähnten hohen Anspruchs der Verlagswerbung. Klinger zitiert nur die "alte" BFH-Rechtsprechung aus 1997 (S. 128). Das mag daran liegen, dass er zum ErbStG nur den Kommentar von Meincke heranzieht. Der aber ist in seiner Kommentierung aus 2012 bei der Entscheidung des FG-Berlin-Brandenburg aus 2007 stehen geblieben und erwähnt den Fortgang der Angelegenheit leider nicht.