I. Die Erblasserin war verheiratet mit F, der am 19.7.2010 vorverstorben ist. Beide Ehegatten waren ausschließlich italienische Staatsangehörige und lebten seit Jahrzehnten bis zu ihrem Tod in Deutschland. Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind die aus der Ehe hervorgegangen Söhne. Die Beteiligten zu 4) und 5) sind die Kinder des Beteiligten zu 3).
Die Ehegatten errichteten zunächst drei notariell beurkundete gemeinschaftliche Testamente, in deren Eingang sie jeweils erklärten, ihre mit nachfolgender Urkunde zu regelnden Rechtsverhältnisse ausschließlich dem deutschen Recht unterstellen zu wollen. In notarieller Urkunde vom 20.9.1994 (UR-Nr. 304/1994 Notar G in H) setzten sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben und den Beteiligten zu 3) als Schlusserben des Letztversterbenden ein und beschwerten ihn mit Vermächtnissen zugunsten der Beteiligten zu 1) und 2). Sodann bestimmten sie am 28.11.1996 eine Ersatzerbfolge und regelten die Vermächtnisse im Detail neu (UR-Nr. 694/1996 Notar X in H). Schließlich hoben sie am 19.6.1998 die Schlusserbfolge auf, die sie dem Testat des überlebenden Ehegatten vorbehielten (UR-Nr.309/1998 Notar X). Zu notarieller Urkunde vom 7.8.2007 schlossen die Ehegatten einen Erbvertrag (UR-Nr. 61/2007 Notarin O in H), in dessen § 1 zunächst vorsorglich alle früheren letztwilligen Verfügungen aufgehoben wurden, im Gegensatz zu jenen jedoch eine Rechtswahlerklärung nicht abgegeben wurde. Sachlich setzten die Ehegatten nunmehr unter Aufrechterhaltung der gegenseitigen Erbeinsetzung die Beteiligten zu 1) und 3) zu gleichen Teilen als Schlusserben mit der Maßgabe ein, dass eine Teilungsanordnung hinsichtlich des Grundbesitzes F-Straße 12 und 12 a in H getroffen wird, die ergänzt wird durch eine den Beteiligten zu 2) begünstigende Auflage sowie die Ernennung des Beteiligten zu 3) zum Testamentsvollstrecker.
Der Beteiligte zu 3) hat das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen, die ihm angefallene Erbschaft jedoch am 23.7.2013 ausgeschlagen. Am 9.9.2013 hat auch der Beteiligte zu 5) die Erbschaft ausgeschlagen.
Der Beteiligte zu 1) hat nach einem Hinweis des Amtsgerichts zur Niederschrift der Rechtspflegerin des Amtsgerichts die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt, der ihn sowie die Beteiligten zu 2) und 4) aufgrund gesetzlicher Erbfolge nach italienischem Recht zu je 1/3 Anteil als Erben ausweisen soll, und zwar unter Berücksichtigung der erfolgten Erbausschlagungen der Beteiligten zu 3) und 5). Diesem Antrag ist der Beteiligte zu 3) mit der Auffassung entgegen getreten, der Erbvertrag vom 7.8.2007 sei nach dem anzuwendenden deutschen Recht wirksam.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 30.12.2013 die Tatsachen für festgestellt erachtet, die zur Erteilung des von dem Beteiligten zu 1) gestellten Antrags erforderlich sind.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 3), die er mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 30.1.2014 bei dem Amtsgericht eingelegt hat und mit dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz verbindet.