II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO – ). Das FG hat zutreffend entschieden, dass sich das nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 c und § 13 c ErbStG steuerbefreite Vermögen des Klägers aufgrund des bei der Erbauseinandersetzung erworbenen Alleineigentums am Grundstück R erhöht und die Steuerbefreiungen ausgehend vom gesamten Wert dieses Grundstücks zu berücksichtigen sind.
1. Steuerfrei ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 c Satz 1 ErbStG u. a. der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland belegenen bebauten Grundstück iSd § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes (in der ab 2009 geltenden Fassung – BewG – ) durch Kinder iSd Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder der Steuerklasse I Nr. 2, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war, die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim) und soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt.
Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 c Satz 1 ErbStG erfasst – unter weiteren Voraussetzungen – u. a. eine Wohnung in einem mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstück iSd § 181 Abs. 1 Nr. 1 BewG, wenn die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist. Begünstigt ist der Erwerb von Todes wegen, bei einem Miterben also der Erwerb entsprechend seiner Erbquote.
Das FA hat die zunächst von V und später vom Kläger selbst zu Wohnzwecken genutzte Wohnung auf dem Grundstück R als Familienheim angesehen und die Steuerbefreiung für den hälftigen Anteil des Klägers am Wert des Familienheims beschränkt für eine Wohnfläche von 200 qm gewährt.
2. Eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 c ErbStG kann der Kläger auch insoweit beanspruchen, als er im Rahmen der Erbauseinandersetzung über seine Beteiligung als Miterbe hinaus das Alleineigentum an dem Familienheim erhalten hat.
a) Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 c Satz 4 ErbStG).
Diese Regelung ermöglicht einen Begünstigungstransfer beim Erwerber von begünstigtem Vermögen (vgl. Kobor, in Fischer/ Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG, 5. Aufl., § 13 Rn 43; Steiner, Erb-StB 2009, 123, 128; St. Viskorf/Haag, DStR 2012, 219, 223). Unter den in der Vorschrift bestimmten Voraussetzungen erhöht sich der Wert des begünstigten (steuerbefreiten) Vermögens. Der Dritte, der für den Erwerb des begünstigten Vermögens anderes aus demselben Nachlass stammendes Vermögen hingibt, soll so gestellt werden, als habe er von Anfang an begünstigtes Vermögen erhalten (BT-Drucks 16/11107, S. 9). Entsprechendes gilt auch, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses seinen erworbenen Anteil am begünstigten Vermögen auf einen Miterben überträgt (BT-Drucks 16/11107, S. 9); der Miterbe wird so behandelt, als habe er insoweit von Anfang an begünstigtes Vermögen erhalten.
b) § 13 Abs. 1 Nr. 4 c Satz 4 ErbStG steht im Zusammenhang mit den Regelungen in § 13 Abs. 1 Nr. 4 c Sätze 2 und 3 ErbStG. Danach kann ein Erwerber die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, soweit er das begünstigte Vermögen aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers auf einen Dritten übertragen muss (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 c Satz 2 ErbStG). Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses begünstigtes Vermögen auf einen Miterben überträgt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 c Satz 3 ErbStG).
Dies bedeutet, dass bei einer Übertragung des begünstigten Vermögens aufgrund einer vom Erblasser begründeten Verpflichtung oder im Rahmen der Teilung des Nachlasses die Steuerbefreiung nicht dem Ersterwerber zusteht. Die Steuerbefreiung kann vielmehr nur der nachfolgende Erwerber beanspruchen, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4 c Satz 4 ErbStG erfüllt sind (Viskorf in Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 4. Aufl., § 13 ErbStG Rn 80).
c) Die Erhöhung des Werts des begünstigten Vermögens nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 c Satz 4 ErbStG beim Dritten ist von mehreren Voraussetzungen abhängig.
aa) Im Rahmen der Teilung des Nachlasses muss ein Erbe begünstigtes Vermögen, das er vom Erblasser erworben hat, auf einen Dritten übertragen. Dritter in diesem Sinne ist auch ein Miterbe (vgl. Steiner, Erb-StB 2009, 123, 128). Begünstigtes Vermögen ist das Eigentum an einem Familienheim iSd § 13 Abs. 1 Nr. 4 c Satz 1 ErbStG.
bb) § 13 Abs. 1 Nr. 4 c Satz 4 ErbStG setzt weiter voraus, dass der Dritte (Miter...