I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist neben seiner Schwester (S) zur Hälfte Miterbe seines am 24.12.2010 verstorbenen Vaters (V).
Zum Nachlass gehörte neben weiteren Grundstücken das mit einem Zweifamilienhaus bebaute Grundstück R. Eine Wohnung in dem Zweifamilienhaus wurde von V und S gemeinsam und nach dem Tod des V von S alleine genutzt; Ende 2011 zog der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau in diese Wohnung ein. Die andere Wohnung in dem Gebäude war fremdvermietet.
Mit notariell beurkundetem Erbauseinandersetzungs- und Grundstücksübertragungsvertrag vom 23.3.2012 hoben der Kläger und S die Erbengemeinschaft an dem von V erworbenen Grundbesitz in der Weise auf, dass der Kläger das Grundstück R und S die restlichen Grundstücke (u. a. Grundstück X und Grundstück Y) jeweils als Alleineigentümer erhielten. Die festgestellten Bedarfswerte betrugen für das Grundstück R 326.996 EUR und für die Grundstücke X und Y insgesamt 336.128 EUR.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt – FA – ) setzte mit Bescheid vom 15.6.2012 gegen den Kläger Erbschaftsteuer fest, wobei die Steuerbefreiungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der ab 2009 geltenden Fassung (ErbStG) für die selbst genutzte Wohnung und nach § 13 c ErbStG für die vermietete Wohnung entsprechend der Beteiligung des Klägers als Miterbe, jeweils ausgehend vom hälftigen Wert des Grundstücks R, berechnet wurden.
Der Einspruch, mit dem der Kläger geltend machte, die Steuerbefreiungen seien wegen des im Rahmen der Erbauseinandersetzung erhaltenen Alleineigentums am Grundstück R unter Berücksichtigung des gesamten Grundstückswerts zu gewähren, blieb ohne Erfolg. Das FA setzte in der Einspruchsentscheidung die Erbschaftsteuer auf ... EUR fest.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Zur Begründung führte es aus, dass die Begünstigung des bei der Nachlassteilung erworbenen Vermögens nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 c Satz 4 und § 13 c Abs. 2 Satz 3 ErbStG nicht von einer zeitnahen Auseinandersetzung über den Nachlass innerhalb eines halben Jahres nach dem Erbfall abhängig sei. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 2032 veröffentlicht.
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung von § 13 Abs. 1 Nr. 4 c und § 13 c ErbStG.
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.