Nach dem Wortlaut ist in § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ErbStG nur eine ausländische Vermögensmasse, nicht eine Stiftung erfasst. Die Begriffe sind auch nicht äquivalent. Denn der Aufbau des Gesetzes zielt bereits darauf, nachträglich die ausländische Vermögensmasse der Stiftung gleichzustellen. So wird z. B. in § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ErbStG für eine ausländische Vermögensmasse die Gleichstellung mit einer Stiftung formuliert ("dem steht gleich ..."), nicht aber in § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 ErbStG für die Stiftung, die dort bereits ausdrücklich angesprochen ist ("was bei Aufhebung einer Stiftung ..."). Die Wortlaute sind also keinesfalls äquivalent. Denn nicht jede Stiftung ist eine ausländische Vermögensmasse, umgekehrt auch nicht jede Vermögensmasse eine Stiftung.

Auch ist der Begriff "ausländische Vermögensmasse, auf Bindung von Vermögen gerichtet" von vornherein als unscharf umstritten gewesen.[55] Deswegen ist z. T. auch eine verfassungskonforme enge Auslegung vertreten worden.[56] Selbst von Vertretern der Finanzverwaltung[57] wurde die Subsumption z. B. des ausländischen Trusts unter den Begriff Vermögensmasse herausgestellt, aber niemals die Gleichstellung der Stiftung mit der Vermögensmasse vertreten.

[55] Vgl. Schindhelm/Stein, FR 1999, 880; Gebel, ZEV 1999, 249; Söffing/Kirsten, DB 1999, 1626.
[56] Klein, Ausländische Zivilrechtsformen im deutschen Erbschaftsteuerrecht, 2000, S. 152 ff.
[57] Vgl. Habammer, DStR 2002, 425, 430.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge