II. 1. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 3. ist als Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegt.
a) Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beteiligten zu 3. schon mit ihrem Schriftsatz vom 10.6.2015 Beschwerde gegen den – ihnen damals noch nicht positiv bekannten – Ausschließungsbeschluss vom 16.3.2015 eingelegt haben. Dem Schriftsatz ist mit der notwendigen Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Beteiligten zu 3. nicht nur einer etwaigen Beschränkung der Haftung des Beteiligten zu 1. auf den Nachlass widersprochen haben, sondern auch gegen eine etwa bereits vorliegende gerichtliche Entscheidung, die eine solche Haftungsbeschränkung zur Folge hätte, den zulässigen Rechtsbehelf einlegen wollten. Diese Auslegung, die auch durch die im Schriftsatz vom 10.6.2015 geschilderte Interessenlage gestützt wird, haben die Beteiligten zu 3. im Schriftsatz vom 2.7.2015 noch einmal ausdrücklich bestätigt.
b) Die in § 63 Abs. 1 FamFG normierte Beschwerdefrist ist gewahrt. Der angefochtene Ausschließungsbeschluss ist am 10.4.2015 zum Zwecke der öffentlichen Zustellung an die Gerichtstafel geheftet worden, sodass er gemäß § 441 FamFG iVm § 188 ZPO mit Ablauf des 10.5.2015 als zugestellt galt. Die am 10.6.2015 eingelegte Beschwerde ist deshalb noch als rechtzeitig anzusehen, ohne dass es insoweit der von den Beteiligten zu 3. hilfsweise beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedurfte.
c) Die Beteiligten zu 3. sind auch im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt. Der angefochtene Ausschließungsbeschluss beeinträchtigt sie in ihren Rechten, weil sie durch die darin ausgesprochene Ausschließung der nicht vorbehaltenen Nachlassforderungen mit Erschwernissen bei der Durchsetzung der von ihnen behaupteten Forderung rechnen müssen.
Gemäß § 1970 BGB können die Nachlassgläubiger im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden. Die Befriedigung eines danach ausgeschlossenen Nachlassgläubigers kann der Erbe sodann grundsätzlich insoweit verweigern, als der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird (§ 1973 Abs. 1 S. 1 BGB; vgl. zu den Wirkungen des Aufgebotsverfahrens im Übrigen Keidel/Zimmermann, aaO, § 454 Rn 2). Die Beteiligten zu 3. haben allerdings nicht ganz deutlich gemacht, auf welche rechtlichen Erwägungen sie die Annahme stützen, der Beteiligte zu 1. sei ihnen im Falle ihrer eigenen Inanspruchnahme durch die Beteiligte zu 2. zur Erstattung verpflichtet. Dies gilt insbesondere deshalb, weil sie ihre ursprüngliche Darstellung zur Rolle des Beteiligten zu 1. bei der Vereinnahmung der Renten nachträglich modifiziert haben. Dementsprechend ist nicht eindeutig, ob die Beteiligten zu 3. eine etwaige Forderung – die sie selbst als "Regressforderung" bezeichnen – auf eigenes (deliktisches) Verhalten des Beteiligten zu 1., auf einen möglichen Ausgleich unter mehreren Schuldnern iSv § 118 Abs. 4 SGB VI oder aber allein auf seine Stellung als Erbe des ursprünglichen Mieters (§§ 1922, 1967 BGB) stützen wollen. Erst recht ist auf der Grundlage des Vortrages der Beteiligten zu 3. nicht abschließend zu klären, ob der Beteiligte zu 1. nicht ohnehin persönlich für die verfahrensgegenständliche Forderung haften würde, ohne sich auf die für den Erben vorgesehenen Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung berufen zu können.
Diese Fragen können aber letztlich dahinstehen, weil das Aufgebotsverfahren nicht der Klärung streitiger Rechtsverhältnisse dient. Für die Beschwerdeberechtigung muss es vielmehr – ebenso wie für die Forderungsanmeldung nach § 459 FamFG – ausreichen, dass der Anmeldende für den Fall der Ausschließung seiner Forderung ernsthaft mit Rechtsnachteilen zu rechnen hat. Dies ist vorliegend jedenfalls insoweit der Fall, als die Beteiligten zu 3. einen Anspruch möglicherweise auch darauf stützen könnten, dass der ursprünglich mit dem Erblasser begründete Mietzinsanspruch mangels Erfüllung fortbesteht (§§ 535 Abs. 2, 1922, 1967 BGB; vgl. zur mangelnden Erfüllungswirkung von Zahlungen, die der Gläubiger nicht behalten darf, BGH WM 2008, 1703). Da auch eine nach dem Erbfall fällig gewordene Miete eine reine Nachlassverbindlichkeit sein kann (vgl. BGH NJW 2013, 933, 934), müssten die Beteiligten zu 3. damit rechnen, dass der Beteiligte zu 1. sich in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkung des § 1973 BGB beruft. Dies gilt umso mehr, als der Erblasser zwar mit Wirkung zum 31.12.1990 für tot erklärt worden ist; die Todeserklärung selbst aber erst im Jahre 2013 erfolgte.
Schließlich steht es der Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 3. auch nicht entgegen, dass sie selbst bisher noch keine Zahlungen an die Beteiligte zu 2. erbracht haben. Unabhängig von der Frage, ob es hierauf für einen Anspruch gegen den Beteiligten zu 1. überhaupt ankäme, richtet sich nämlich die öffentliche Aufforderung an alle Nachlassgläubiger; ob ihre Forderung fällig, betagt...