Der Katalog der Gegenstände des Verwaltungsvermögens hat nur leichte Veränderungen erfahren. Zu erwähnen ist hierbei insbesondere eine weitere Rückausnahme im Bereich des Dritten zur Nutzung überlassenen Grundbesitzes: Hier regelt nunmehr § 13 b Abs. 4 Nr. 1 e) ErbStG, dass auch Grundbesitz, der vorrangig überlassen wird, um im Rahmen von Lieferungsverträgen dem Absatz von eigenen Erzeugnissen und Produkten zu dienen, nicht als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren ist. Dies vor dem Hintergrund, dass in derartigen Konstellationen die Überlassung des Grundbesitzes keine typische Vermögensverwaltung darstelle. Der Gesetzgeber ist auf diese Weise der vielfachen Forderung, insbesondere Brauereigaststätten und verpachtete Tankstellen nicht von den Begünstigungen auszuschließen, nachgekommen.
§ 13 b Abs. 4 Nr. 3 ErbStG wurde ebenfalls ergänzt. Neben Kunstgegenständen, Kunstsammlungen etc. stellen nun auch "Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände" Verwaltungsvermögen dar, wenn nicht ihre Herstellung, der Handel mit ihnen, ihre Verarbeitung oder die entgeltliche Nutzungsüberlassung an Dritte den Hauptzweck des jeweiligen Betriebs bildet.
So nachvollziehbar die vom Gesetzgeber hier verfolgten Absichten sind, so unglücklich ist die gewählte Formulierung des Gesetzes. Die Verwendung des Wortes "insbesondere" macht deutlich, dass die Aufzählung nicht abschließend sein soll. Dies eröffnet große rechtliche Unsicherheiten und für die Praxis erhebliche Streitpotenziale. Hinzu kommt, dass auch die aufgezählten Gegenstände zwar typischerweise, aber gerade nicht zwingend, der privaten Lebensführung dienen. Als Beispiel sei hier der Oldtimer im Betriebsvermögen genannt, den der Unternehmer im Hinblick auf die Vorteile bei der einkommensteuerrechtlichen 1 %-Regelung tatsächlich als (vielleicht sogar einziges) Geschäftsfahrzeug nutzt. Soll dieses nunmehr wirklich als Verwaltungsvermögen behandelt werden?
Außerdem könnte sich im Hinblick auf die angeordnete Ausnahme der entgeltlichen Nutzungsüberlassung solcher Gegenstände an Dritte eine gewisse Gestaltungsanfälligkeit ergeben.
Schließlich wurden auch Anpassungen im Bereich des sog. Finanzvermögens (jetzt § 13 b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG) vorgenommen. Insoweit bleibt es zwar bei der Saldierung der zu den Finanzmittel zu zählenden Aktiva mit den Schulden, allerdings wird nun nur noch ein Freibetrag von 15 % des Werts des Betriebsvermögens als unschädliches, und somit kein Verwaltungsvermögen darstellendes, Finanzvermögen angesehen (früher 20 %). Außerdem kommt die 15 %-Grenze überhaupt nur zur Anwendung, wenn der Betrieb originär gewerblich (landwirtschaftlich, freiberuflich) tätig ist; eine gewerbliche Prägung genügt ausdrücklich nicht. So soll Gestaltungen wie der "Cash-GmbH" endgültig der Boden entzogen werden.
Die Bereichsausnahme für Konzernfinanzierungsgesellschaften ist entfallen. Für sie besteht nach Einführung einer konsolidierten Betrachtung des Verwaltungsvermögens (Verbundvermögensaufstellung) kein Anwendungsbereich mehr.
Grundsätzlich ist des Weiteren festzuhalten, dass solche Gegenstände des Verwaltungsvermögens, die ausschließlich der Sicherung von Verpflichtungen aus Altersversorgungsverträgen dienen und dem Zugriff aller übrigen nicht aus Altersversorgungsverpflichtungen berechtigten Gläubiger entzogen sind, bis zum Wert der entsprechenden Verbindlichkeiten nicht als Verwaltungsvermögen berücksichtigt werden (§ 13 b Abs. 3 ErbStG). Sie sind vor der eigentlichen Bestimmung des schädlichen Verwaltungsvermögens und auch vor der Anwendung des Verwaltungsvermögenskatalogs auszuscheiden. Die Regelung zielt insbesondere auf CTA-Strukturen ab, die prinzipiell von der Besteuerung ausgenommen werden sollen; sie lehnt sich an § 246 Absatz 2 S. 2 HGB an.
Altersvorsorgeverpflichtungen iSv § 246 Absatz 2 S. 2 HGB umfassen neben den eigentlichen Altersversorgungsleistungen auch sämtliche weiteren Leistungen des Arbeitgebers, die der Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung von Arbeitnehmern dienen. Hinzu kommen auch andere vergleichbare langfristige Verpflichtungen mit Versorgungscharakter (z. B. Verpflichtungen aus Altersteilzeit- oder Lebensarbeitszeitmodellen). Auf die Arbeitnehmerstellung der aus diesen Versorgungsverpflichtungen Berechtigten kommt es (wahrscheinlich) nicht an, sodass auch Verpflichtungen gegenüber Gesellschaftergeschäftsführern, Organen allgemein und freien Mitarbeitern in den Anwendungsbereich von § 13 b Abs. 3 ErbStG fallen.
Die Bewertung der Altersvorsorgeverpflichtungen erfolgt nicht anhand steuerrechtlicher Vorgaben (§ 6a EStG), sondern vielmehr mit dem Verkehrswert.