Gemäß § 13 b Abs. 2 S.1 ErbStG ist von dem Wert des begünstigungsfähigen Vermögens der Nettowert des Verwaltungsvermögens (gekürzt um den Wert des sog. unschädlichen Verwaltungsvermögens, § 13 b Abs. 7 ErbStG) abzuziehen, um so das tatsächlich begünstigte Vermögen zu bestimmen. Mithin kommt es für die Beurteilung, in welchem Umfang begünstigungsfähiges Vermögen tatsächlich verschont wird, entscheidend darauf an, den Nettowert des Verwaltungsvermögens zu ermitteln.

Welche Gegenstände überhaupt zum Verwaltungsvermögen zählen, regelt nach wie vor § 13 b Abs. 4 ErbStG. Allerdings sind nicht alle von ihnen für die Ermittlung des Nettowerts des (schädlichen) Verwaltungsvermögens iSv § 13 b Abs. 6 relevant. Denn nach § 13 b Abs. 3 ErbStG sind alle diejenigen Teile des begünstigungsfähigen Vermögens (also auch Gegenstände des Verwaltungsvermögens), die "ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen und dem Zugriff aller übrigen nicht aus den Altersversorgungsverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gläubiger entzogen sind", bis zur Höhe des gemeinen Werts der korrespondierenden Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen nicht als Verwaltungsvermögen zu behandeln. Sie werden also sozusagen vorab ausgeschieden. Gleiches gilt selbstverständlich auch für die entsprechenden Verbindlichkeiten.

Sodann ist grundsätzlich zwischen Gegenständen des Verwaltungsvermögens iSd § 13 b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG ("normales" Verwaltungsvermögen) und dem Finanzvermögen iSv § 13 b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG zu unterscheiden. Denn im Bereich des Finanzvermögens ist zunächst (sozusagen vorab) zu prüfen, in welchem Umfang die sog. Finanzmittel (also die Aktiva) die (nicht bereits im Bereich der Ausscheidung des Altersvorsorgevermögens berücksichtigten) Schulden (Verbindlichkeiten und Rückstellungen) übersteigen, und in welcher Relation der nach dieser Saldierung verbleibende Betrag zum Wert des Betriebs steht. Nur soweit der Netto-Wert (das "Finanzvermögen") 15 % des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens übersteigt, wird das Finanzvermögen als (potenziell schädliches) Verwaltungsvermögen behandelt. Da der Gesetzeswortlaut weitere Einschränkungen nicht enthält, ist wohl davon auszugehen, dass mit dem "anzusetzenden Wert des Betriebsvermögens" tatsächlich dessen Gesamtwert (Unternehmenswert) gemeint ist, ohne den Abzug (sonstigen) Verwaltungsvermögens oder anderweitige Anpassungen.[53] Im Übrigen setzt die Anwendung der 15 %-Grenze voraus, dass der jeweilige Betrieb seinem Hauptzweck[54] nach originär gewerblich (landwirtschaftlich oder freiberuflich) tätig ist;[55] eine gewerbliche Prägung erfüllt diese Anforderung ausdrücklich nicht.

Außerdem ist zu beachten, dass sog. junges Finanzvermögen, also ein etwaiger positiver Saldo aus Einlagen und Entnahmen innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt (§ 9 ErbStG), gesondert und zusätzlich zu berücksichtigen ist.

Der Wert des so ermittelten (nicht unschädlichen) Finanzvermögens wird anschließend mit den Werten der übrigen Gegenstände des Verwaltungsvermögens addiert; so ergibt sich der für die weitere Prüfung maßgebliche Brutto-Wert des Verwaltungsvermögens. Von diesem sind sodann die anteiligen Schulden in Abzug zu bringen. Anteilig bedeutet dabei, dass die vorhandenen Schulden nur entsprechend der Relation des Werts des Verwaltungsvermögens zum gemeinen Wert des Betriebs zuzüglich der Schulden abgezogen werden können. Um eine Vergleichbarkeit zwischen dem Wert des Verwaltungsvermögens auf der einen Seite und dem im Nenner der Formel berücksichtigten Wert des Betriebs auf der anderen Seite herzustellen, wird der Wert des Betriebs um die Summe der vorhandenen Schulden erhöht. So ergibt sich auch hier eine Art Brutto-Wert.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 13 b Abs. 8 ErbStG auch im Bereich der Ermittlung der Schulden einige weitere Details zu beachten sind: Zum einen sind "wirtschaftlich nicht belastende" Schulden auszuscheiden (§ 13 b Abs. 8 Satz 2 ErbStG). Gemeint sind hier wohl in erster Linie Fälle, in denen eine bilanziell überschuldete Gesellschaft nur deshalb nicht Insolvenz beantragen muss, weil Gläubiger Rangrücktritte erklärt haben.[56] Zu denken ist gegebenenfalls auch an Situationen, in denen Verbindlichkeiten einredebehaftet oder – in ganz seltenen Fällen – der Gläubiger unbekannt ist.[57]

Zum anderen dürfen Schulden, deren Wert am Stichtag (iSv § 9 ErbStG) den durchschnittlichen Schuldenstand der letzten drei Jahre vor dem Stichtag übersteigt, nur dann in den Schuldenabzug einbezogen werden, wenn die Überschreitung des vorgenannten Durchschnittswerts "betrieblich veranlasst war". Die Beweislast hierfür trägt der Steuerpflichtige.[58] Wie der durchschnittliche Schuldenstand zu bestimmen sein soll, sagt das Gesetz nicht. Auch die Gesetzesbegründung enthält hierzu keine Hinweise. Diese Frage bleibt also zunächst offen.[59]

Nach Durchführung des Schuldenabzugs ergibt sich der Netto-Wert des Verwaltungsvermög...

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