Der nach § 45 FamFG formell rechtskräftige Beschluss gemäß § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB ist mit Blick auf § 48 FamFG nicht materiell rechtskräftig im strengen Sinne, gibt aber dem Testamentsvollstrecker Sicherheit: der Beschluss ist rechtsgestaltend und entfaltet (außer bei Nichtigkeit) nicht nur für die Nachlassbeteiligten, sondern auch gegenüber anderen Gerichten, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dritten, wie z. B. Gläubigern des Nachlasses oder des Erben, Bindungswirkung.
Das Gesetz weist in § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB dem Nachlassgericht und nicht dem Prozessgericht ausdrücklich die Entscheidungshoheit über die erhebliche Nachlassgefährdung zu. Die Entscheidung ist Nachlasssache im Sinne von § 342 Abs. 1 Nr. 7 FamFG, das Nachlassgericht ausschließlich zuständig, § 23 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 GVG. Das Nachlassgericht hat in seinem Tenor über die Rechtsfolge des § 2216 Abs. 2 S. 2 zu entscheiden, auch wenn die Auslegung eine Vorfrage war, die nicht in materieller Rechtskraft erwachsen ist. Dies ist der entscheidende Unterschied zur sonst vorliegenden Bindungswirkung von Feststellungsurteilen in anderen Fällen, z. B. in Hinblick auf den Erbschein.
Hat das Nachlassgericht formell rechtskräftig entschieden, kann hiervon nur abgewichen werden in den vom Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen:
§ 48 Abs. 1 S. 1 FamFG erlaubt bei einer nachträglichen wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage die Änderung oder Aufhebung des Beschlusses nach § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB, wobei zur Rechtslage auch die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung gehört.
Meint nun z. B. ein Gläubiger eines Erben, der entsprechend der Rechtslage nicht am Verfahren nach § 2216 BGB zu beteiligen war, durch den Beschluss trotz fehlender Beschwer und Beschwerdeberechtigung benachteiligt zu sein und fasst er eine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO vor dem Prozessgericht ins Auge, wird er nicht erfolgreich sein:
Denn zwischen dem Erben und seinem Gläubiger besteht kein streitiges Rechtsverhältnis in Hinblick auf die Erbschaft, wie es § 256 ZPO verlangt. Der Gläubiger will vielmehr ein Rechtsverhältnis zwischen Erben und Erbschaft-/Testamentsvollstrecker in seinem Sinne geregelt haben, um an Geld aus der Erbschaft zu kommen. Sinn und Zweck des § 2214 BGB stehen dem entgegen. Bereits die Denkschrift zum 3. Entwurf des BGB, der Reichstagsvorlage, stellte dazu lapidar fest: "Was die Gläubiger des Erben betrifft, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, so können sie sich überhaupt nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten (§ 2188), weil andernfalls der Testamentsvollstrecker in der Erfüllung seiner Aufgaben behindert werden würde."
Womöglich ist aber schon das Rechtsverhältnis zwischen Erben und Erbschaft-/Testamentsvollstrecker gar nicht streitig, wenn sich alle Verfahrensbeteiligten einig waren, vgl. § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG. Und selbst wenn sich die Beteiligten im Verfahren nach § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB nicht einig gewesen sein sollten, so ist nach der maßgeblichen Literatur das "Drittrechtsverhältnis" zwischen Erben und Erbschaft-/Testamentsvollstrecker kein taugliches Rechtsverhältnis nach § 256 ZPO für die Klage des Gläubigers gegen den Erben, seinen Schuldner. Und ob die zu Recht kritisierte Rechtsprechung des BGH zum "Drittrechtsverhältnis" in unserem Fall dem Gläubiger doch noch zu einem Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO verhelfen würde, ist mehr als fraglich; denn neben der Wertung des § 2214 BGB fehlt dem Gläubiger wie auch sonst gegenüber dem Erben bei diesem Ansinnen die Beschwer, die unmittelbare Beeinträchtigung seiner Rechte – der Gläubiger eines Erben ist schließlich auch nicht Gläubiger der Pflicht nach § 2216 Abs. 1 BGB.
Unterstellt, der Gläubiger nähme auch diese Hürde, wäre er dennoch nicht erfolgreich:
Wie gezeigt, ist über die Nachlassgefährdung anhand des in § 2216 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommenden objektiven Nachlassinteresses zu entscheiden. Dies ist die entscheidungserhebliche Rechtsfrage und nicht der mutmaßliche Erblasserwille – und hierüber entscheidet eben nicht das Prozessgericht, sondern das Nachlassgericht. Das Prozessgericht ist hierfür unzuständig, § 23 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 GVG, § 342 Abs. 1 Nr. 7 FamFG, die Klage unzulässig.
Nach der hier vertretenen Auffassung ist es daher auch ohne Bedeutung, ob zuerst das Prozessgericht zur Auslegung des Erblasserwillens oder das Nachlassgericht mit einem Beschluss nach § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB entscheidet. Es herrscht Rechtssicherheit darüber, welches Gericht über welche Rechtsfrage die Entscheidungshoheit besitzt.
Diese Klarheit und Rechtssicherheit hat die herrschende Meinung nicht:
Nach Argumentation und Methodik der herrschenden Meinung ist bei einer Aufhebung, aber vor allem bei einer Modifikation (s. o., Abschnitt B.III., Teil 1) der Erblasserwille und seine Auslegung entscheidungserheblich. Daraus folgt:
Für den (wohl eher unwahrscheinlichen) Fall...