Der zulässige Antrag ist begründet. Es liegen sowohl Arrestanspruch als auch Arrestgrund vor.
I. 1. a) Der Arrestanspruch (§ 916 ZPO) folgt für sämtliche Antragsteller aus § 2303 Abs. 1 BGB. Die Antragsteller sind sämtlich Abkömmlinge des Erblassers, die durch das Testament vom 5.7.1997 von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. (...)
b) Hinsichtlich der Höhe des Pflichtteilsanspruchs geht das Gericht – wie die Antragsteller – von einem Nachlasswert iHv mindestens 284.000 EUR aus. Nachlassschulden wurden von der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht.
Gemäß § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB besteht der Pflichtteil in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, für die Antragsteller also gemäß den §§ 1924, 1931 Abs. 1 BGB (Anm. der Verfasser: Gütertrennung!) in jeweils 1/8 und damit jeweils in einem Betrag von 35.500 EUR.
c) Der Arrestanspruch umfasst auch die voraussichtlichen Kosten, die durch die streitige Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche sowie durch das Arrestverfahren entstehen werden bzw. entstanden sind. Die von den Antragstellern insoweit geschätzten 10.000 EUR sind aus Sicht des Gerichts angemessen.
2. Der Arrestgrund (§917 ZPO) folgt aus der Tatsache, dass das verkaufte Grundstück den wesentlichen Nachlasswert ausmacht. Eine rechtswidrige oder anderweit in der Absicht erfolgte Handlung der Antragsgegnerin, durch die Veräußerung der Immobilie die Zugriffsmöglichkeit für die Pflichtteilsberechtigten zu erschweren, ist für die vom Gesetz geforderte Besorgnis der Vollstreckungserschwerung nicht erforderlich. Ausreichend ist allein die objektive Gefährdung der Befriedigung des Pflichtteilsanspruchs. Für diese objektive Gefährdung ist es ausreichend, dass der Pflichtteilsberechtigte auf Barvermögen aufgrund dessen Flüchtigkeit schwerer zugreifen kann als auf Immobiliarvermögen, sogar wenn der Verpflichtete die Veräußerung des wesentlichen Vermögensgegenstandes nur beabsichtigt (siehe OLG München, Beschluss vom 30.5.2006, 12 UF 1118/06, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.10.1996, 2 UF 140/96, juris). Vorliegend ist die Veräußerung bereits erfolgt und die Fälligkeit des Kaufpreises steht nach den Vertragsbedingungen kurz bevor.
Ob bis dahin das Nachlassverzeichnis des Notars (Anm. der Verfasser: zu dem sich die Antragsgegnerin im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren verpflichtet hatte) fertiggestellt ist, ist unklar. Selbiges gilt für die Antwort auf die Frage, ob die Antragsgegnerin nach Fertigstellung des Nachlassverzeichnisses unmittelbar die Ansprüche der hiesigen Antragsteller befriedigt, nachdem die Beauftragung eines Notars mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses trotz der klaren gesetzlichen Reglung in § 2314 BGB noch nach den Anwaltsschreiben vom (...) erfolgte und eingeklagt werden musste.