Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
A. Die Klage ist zulässig. (...)
B. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die durch die Klägerin geltend gemachten Ansprüche stehen ihr aus keiner denkbaren Anspruchsgrundlage zu.
I. Es besteht zu Gunsten der Klägerin kein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB. Zwar hat die Beklagte eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis mit der Klägerin schuldhaft verletzt, jedoch ist der Klägerin hieraus kein kausaler Schaden entstanden.
1. Der Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB besteht zunächst dem Grunde nach.
Das zwischen den Parteien zu Grunde liegende Schuldverhältnis liegt in dem zwischen den Parteien sowie dem verstorbenen Ehemann der Beklagten – dem Vater der Klägerin – geschlossenen notariellen Erbvertrag vom 19.7.2002.
Die Pflichtverletzung liegt in der Eigentumsübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks durch die Beklagte. Denn in dem Erbvertrag haben sich die Beklagte und ihr verstorbener Ehemann gegenüber der Klägerin explizit dazu verpflichtet über das Grundstück nicht ohne die Zustimmung der Tochter zu verfügen. Es kann hierbei dahinstehen, ob die Klägerin, wie es die Beklagte behauptet, Kenntnis von deren Veräußerungsabsichten hatte. Denn es wurde hier ein Verfügungsverbot ohne die Zustimmung der Klägerin explizit vereinbart. Ihre bloße Kenntnis und eine daraus resultierende fehlende Reaktion kann vor diesem Hintergrund nicht ohne weiteres als stillschweigende konkludente Zustimmung zu dem Verkauf nach den §§ 133, 157 BGB ausgelegt werden. Von einem objekti-ven Empfängerhorizont aus Position der Beklagten kann die bloße Nichtäußerung der Klägerin hier nicht als Zustimmung zu dem streitgegenständlichen Verkauf des Grundstücks angesehen werden. Die lediglich schuldrechtliche Verpflichtung gegenüber der Klägerin, über das Grundstück nicht dinglich zu verfügen ist auch in Ansehung von § 137 BGB wirksam zwischen den Parteien des Erbvertrags vereinbart worden.
Die Beklagte hat die Pflichtverletzung auch schuldhaft begangen. Ihr Verschulden wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Eine Exkulpation ist ihr nicht gelungen. Die Beklagte hat sich in dem Erbvertrag explizit dazu verpflichtet, keine Grundstücksverfügung ohne die Zustimmung ihrer Tochter vorzunehmen. Indem sie dieser vertraglichen Regelung, von der sie Kenntnis hatte, zuwider handelte, hat sie zumindest die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB nicht beachtet und damit zumindest fahrlässig gehandelt.
Zwar hat die Beklagte vorgetragen, der beurkundende Notar ... habe ihr weder von der Veräußerung abgeraten, noch auf eine von der Klägerin einzuholende Zustimmung aufmerksam gemacht. Dies könnte grundsätzlich eine Exkulpation der Beklagten ermöglichen. Allerdings ist sie hierfür aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB beweisbelastet (jurisPK-BGB/Seichter, 8. Aufl. 2017, § 280, Rn 43). Sie ist allerdings beweisfällig geblieben. Aufgrund gerichtlichen Beschlusses vom 16.10.2017 sollte über diese Behauptungen der Beklagten Beweis erhoben werden durch Vernehmung des Notars ... als Zeugen. Die Beweiserhebung wurde davon abhängig gemacht, dass die Beklagte die hierfür notwendigen Schweigepflichtsentbindungserklärungen nach § 18 Abs. 2 BNotO ihrerseits und seitens der Käufer des Grundstücks binnen drei Wochen ab Zugang des Beweisbeschlusses zu den Akten reicht. Mit Schreiben vom 4.12.2017 übermittelte sie lediglich ihre eigene Schweigepflichtsentbindungserklärung. Mit Beschluss vom 6.12.2017 wurde der Beklagten eine Ausschlussfrist bis zum 31.1.2018 zur Vorlage der Schweigepflichtsentbindungserklärungen der Käufer gesetzt. Mit Verfügung vom 22.3.2018 wurde diese Frist erneut bis zum 4.4.2018 verlängert. Auch diese Frist ist fruchtlos verstrichen, weshalb das Gericht mit Beschluss vom 12.6.2018 – nunmehr durch den jetzt zuständigen Einzelrichter – mitteilte, dass die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Notars ... als Zeugen unterbleiben wird. Dies war geboten, da die Vernehmung des Notars ... als Zeugen ansonsten gegen § 383 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 ZPO verstoßen hätte (Zöller/Greger, 32. Aufl. 2018, § 383, Rn 19, 20a).
2. Es besteht jedoch der Höhe nach kein Anspruch zu Gunsten der Klägerin. Denn nach einer hier vorzunehmenden Auslegung des Erbvertrags sind der Schadensberechnung die §§ 249 ff BGB zu Grunde zu legen, wonach ein Vermögensschaden der Klägerin aufgrund der Übereignung des Grundstücks durch die Beklagte nicht gegeben ist.
a) Die Höhe des Schadensersatzanspruchs für den Fall der Verfügung über das Grundstück ohne die Zustimmung der Klägerin ist in dem streitgegenständlichen Erbvertrag nicht explizit geregelt. Hierin heißt es lediglich: "...widrigenfalls sie in Geld schadensersatzpflichtig würden." Maßgeblich ist daher für die Bestimmung der Höhe des Schadensersatzanspruchs, wie die erbvertragliche Regelung nach §§ 133, 157 BGB vom objektiven Empfängerhorizont aus Position der vertragsschließenden Parteien auszulegen ist. Hierbei sind drei mögliche Vertragsauslegungen grundsätzlich ...