Nach GLE[24]:

Zitat

"1.1.5.4 Anteilige mittelbare Schenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens"

Die Kosten sind mit dem Anteil abzugsfähig, der Anteil des mittelbar zugewendeten Gegenstandes entspricht. Eine weitere Kürzung nach § 10 Abs. 6 ErbStG erfolgt nicht“

[24] Gleichlautend ErbStH 2019 HE 10.07 Ziff. 1.1.5.4.

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