Die Abzugsfähigkeit der Kosten, die dem Erwerber im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, ist in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG gesetzlich geregelt. Eine entsprechende Regelung fehlt für Schenkungen. Die Vorschrift lautet:
Zitat
die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für eine bestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 10.300 EUR ohne Nachweis abgezogen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig.“
Abzugsfähig sind demgemäß:
1. Nachlassregelungskosten
Dazu gehören insbesondere die Kosten, die einem Erben hinsichtlich des Nachlasses aufgrund einer evtl. Erbauseinandersetzung, durch die Tilgung von Erblasserschulden und die Erfüllung von Erblasserschulden unmittelbar erwachsen.
2. Erbfallkosten
Hierunter fallen u.a.:
▪ |
Kosten für die Eröffnung des Testaments- oder Erbvertrages (§§ 2260 ff. BGB) |
▪ |
Kosten für die Erteilung eines Erbscheins |
▪ |
Kosten für die Berichtigung des Grundbuches (§§ 35, 51, 52 GBO) |
3. Kosten der Erbauseinandersetzung (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG)
▪ |
Kosten der Auseinandersetzungsvereinbarung |
▪ |
Kosten einer Auseinandersetzungsklage |
▪ |
Kosten von Sachverständigen über den Nachlasswert oder einzelne Gegenstände |
4. Kosten der Nachlass-Abwicklung
Hierunter fallen u.a.
▪ |
(Zusatz) –Kosten für im Zusammenhang mit der Tilgung oder Erfüllung von |
▪ |
Erblasserschulden und Erbfallschulden, |
▪ |
Kosten eines Sachverständigen zur Wertermittlung bei Pflichtteilsansprüchen |
▪ |
Kosten eines Rechtstreits mit Nachlassgläubigern |
5. Kosten der Erbschaftssteuererklärung und Gutachterkosten
Ob die Kosten, die durch Hinzuziehung eines Steuerberaters/Steueranwalts für die Erstellung der Erbschaftssteuer entstehen, abzugsfähig sind, ist höchstrichterlich bisher nicht entschieden. Die Finanzverwaltung lässt diesen Abzug jedoch zu. Die Regelung in HE 10.7 ErbStH 2011 lautet u.a.:
Zitat
"Steuerberatungskosten und Rechtsberatungskosten im Rahmen des Besteuerungs- und Wertfeststellungsverfahrens. Steuerberatungsgebühren für die von den Erben in Auftrag gegebene Erstellung der Erbschaftssteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 157 i.V.m. § 151 BewG sind unter Berücksichtigung der den Erben unmittelbar durch den Erbfall treffenden, von der späteren Verwaltung und Verwertung des Nachlasses unabhängigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung als Nachlassregelungskosten zum Abzug zugelassen. Gleiches gilt, wenn Kosten eines Gutachtens für die Ermittlung des gemeinen Wertes beim Grundbesitz, beim Betriebsvermögen und bei nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften anfallen und vom Erwerber getragen worden sind (BFH. Urt. v. 19.6.2013, BStBl II S. 738). Der Abzug dieser Kosten ist nicht nach § 10 Abs. 6 ErbStG zu kürzen, soweit zum Erwerb steuerbefreites oder teilweise steuerbefreites Vermögen gehört."
6. Kosten der Bedarfsbewertung einer geerbten Grundbesitzung (§ 12 ErbStG)
Sie sind nach Auffassung des BFH und der Finanzverwaltung abzugsfähige Nachlassregelungskosten. Dies gilt auch für die Kosten eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis eines geringeren gemeinen Wertes nach § 198 BewG.
7. Steuerberatungskosten für Steuerangelegenheit des Erblassers
Die Behandlung dieser Kosten ist in den gleichlautenden Erlassen vom 11.12.2015 geregelt. Hier heißt es:
Zitat
"Vom Erben getragene Steuerberatungskosten, die im Rahmen der Einkommensteuerpflicht des Erblassers anfallen, insbesondere Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung des Erblassers, stellen keine Nachlassregelungskosten oder Kosten zur Erlangung des Erwerbs i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG dar."
Sie können jedoch als Erblasserschulden abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG darstellen, soweit sie vom Erblasser herrühren.
Eine Erblasserschuld setzt voraus, dass der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten den Steuerberater beauftragt hat (Verursacherprinzip). Hierunter fällt auch eine über den Tod des Erblassers hinausgehende Beauftragung, solange diese nicht durch eine Kündigung seitens des Erben beendet wird. Beauftragt erst der Erbe nach dem Tod des Erblassers den Steuerberater, liegen keine Erblasserschulden vor.“
Jedem künftigen Erblasser kann daher nur geraten werden, seinen Steuerberater eine über den Tod hinaus gehende Beauftragung zu erteile...