Durch die Klageerhebung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht gehemmt. Will der Steuerpflichtige die Zahlung der Steuer vermeiden, so muss er vor Eintritt der Fälligkeit einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen, um die Verwirkung von Säumniszuschlägen (1 % pro Monat) zu vermeiden (§ 240 AO). Für die entstehenden Anwaltskosten gilt Nr. 3100 VV RVG. Hiernach ist die Verfahrensgebühr mit 1,3 anzusetzen. Nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichtes sowie den Finanzgerichten in Brandenburg und Düsseldorf ist die Gebühr mit 1,6 zu berechnen.[39]

Der Streitwert ist gemäß § 13 Abs. 1 GKG nach der Bedeutung der Sache zu bestimmen. Der BFH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Streitwert in Aussetzungssachen mit 10 % des Betrages zu bemessen ist, dessen Aussetzung begehrt wird.[40] Der BFH folgt nicht der Rechtsprechung einiger Finanzgerichte, die insoweit einen Streitwert von 25 % des Hauptsachestreitwerts für angemessen halten.

Autor: von Berthold Franken, RA, FA ErbR und StR, Duisburg

ZErb 12/2020, S. 438 - 448

[39] Niedersächsiches FG, Beschl. v. 27.4.2005 – 6 KO 3/05; FG Brandenburg, Beschl. v. 30.5.2006 – 1 KO 541/06, EFG 2006, 1704; FG Düsseldorf, Beschl. v. 29.10.2008 – 6 KO 768/08, EFG 2009, 217.

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