Schon bei der Bemessung des Nießbrauchs für den Schenker sollte beachtet werden, dass spätere selbstständige Änderungen der Nießbrauchsvereinbarung erneute Schenkungen an den ursprünglich Beschenkten oder auch Rückschenkungen an den Schenker sein können[27]. Insbe­sondere der Verzicht auf den Nießbrauch ist eine selbstständige steuerpflichtige Zuwendung[28]. Lediglich der bei der früheren Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt wegen des Abzugsverbots unberücksichtigt gebliebene Teil der Steuer wurde bis 31.12.2008 von der für den Verzicht zu erhebender Steuer abgezogen[29]. Denn andernfalls wäre der Nießbrauch wegen des Abzugsverbots des § 25 Abs. 1 ErbStG doppelt besteuert gewesen[30]. Nach der Gesetzesänderung mit Vollabzug des Nießbrauchsrechts fortan ist ein solcher Abzugsposten – außer für Altfälle (vgl. § 37 Abs. 2 S. 2 ErbStG) – seltener.

Gerade in Fällen, in denen sich zwischen Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt und späterem Verzicht auf den Nießbrauch der Steuerwert des zuvor übertragenen Vermögens auf Grund einer Gesetzesänderung mit Neubewertung des zuvor übertragenen Vermögens und damit des Jahreswertes (höchstens ein 18,6stel nach § 16 BewG, vgl. oben) des daran bestehenden Nießbrauchs erhöht hat, z.B. bereits zum 1.1.1996 oder zuletzt zum 1.1.2009, kann sich der Jahreswert – und damit auch bei zwischenzeitlich älter gewordenem Nießbraucher der Kapitalwert – erhöhen. Deshalb kann sich auch in diesen Altfällen ein erheblicher Restbetrag als für den Verzicht zu erhebender Steuer ergeben[31]. Auch gelten seit 1.1.2009 aktuellere Sterbetafeln mit deutlich höheren Vervielfältigern.

[27] Zu Gestaltungen Milatz/Bockhoff, ErbStB 2013, 384.
[28] BFH v. 17.3.2004, BStBl. II 2004, 429; i.V.m. R E 25 Abs. 4 ErbStR 2019; Rödl/Seifried, ZEV 2004, 238; BFH v. 20.5.2014 – II R 7/13, BStBl. II 2014, 896.
[29] H 85 Abs. 4 ErbStH 2003 i.V.m. R E 25 Abs. 1 S. 3 ErbStR 2019.
[30] Ausreichend: tatsächliche Doppelbesteuerung des belasteten Wirtschaftsgutes z.B. auch wegen § 10 Abs. 6 S. 4 ErbStG, BFH v. 20.5.2014 – II R 7/13, BStBl. II 2014, 896; dazu Bay. LSt. v. 5.12.2014, DB 2014, 2933.
[31] Vgl. dazu Moench, DStR 1998, 632; Moench, ZEV 2008, 227; Ziegeler, DB 1998, 1056.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge