Bei Rentenrechten zu Gunsten mehrerer Personen ist zunächst nach dem Inhalt der Vereinbarung abzugrenzen zwischen einer Gesamtgläubigerstellung (§§ 428 ff. BGB) oder einer "Sukzessivberechtigung", bei der der zweite Gläubiger aufschiebend bedingt sein Recht antritt (§§ 4 ff. BewG), zumeist nach Ableben des Ersten. Nur im ersten Fall kann die Regelung des § 14 Abs. 3 BewG zur Anwendung gelangen. Dabei ist zahlenmäßig am häufigsten wohl die Variante, dass das Recht mit dem Tod des Längstlebenden erlischt, also gem. § 14 Abs. 3 BewG der für ihn maßgebliche Vervielfältiger insgesamt entscheidend ist. Die Unsicherheit, wer hier, insbesondere bei Eheleuten, der Erstversterbende ist, wird nicht berücksichtigt. Die Grundsätze des § 14 Abs. 3 BewG werden – ähnlich § 14 Abs. 4 BewG – vielmehr nur bei Mindestrenten dadurch modifiziert, dass der an die Lebenszeit anknüpfende Vervielfältiger nach § 14 Abs. 3 BewG übernommen wird, wenn er niedriger ist als die Mindestlaufzeit.
Die Abgrenzung zwischen Gesamtgläubigerstellung und Sukzessivberechtigung ist häufig umstritten, wobei noch danach zu differenzieren ist, ob ein Dritter ggf. beiden Berechtigten ein Recht zuwendet oder ob umgekehrt einer der Berechtigten als vormaliger Eigentümer ein Wirtschaftsgut einem Dritten unter Vereinbarung des Rechtes für sich und anschließend den anderen Berechtigten, zumeist den Ehepartner, überträgt. Im letzten Fall spricht – mangels ausdrücklicher Regelung – eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass zunächst der Schenker der einzige Berechtigte sein soll, der andere dagegen erst nach dessen Ableben. Auch der Abzug z.B. einer nachrangigen Nießbrauchsbelastung kann erst bei Eintritt des Ereignisses greifen, entsprechend § 6 BewG. Jedenfalls ist die sofortige freie Verfügungsmöglichkeit desjenigen, der nicht Schenker ist, für eine Gesamtgläubigerstellung notwendig. Bei einem bloßen (Mit-)Benutzungsrecht des anderen müssen Umstände dazu treten, die für eine Gesamtgläubigerstellung sprechen. Steht aber die Einräumung einer Gesamtgläubigerstellung einmal fest, ist das Gebrauchmachen von dem Recht unerheblich. In jedem Fall ist der Sachverhalt insgesamt genau aufzuklären, weil gerade bei Eheleuten, ähnlich der Rechtslage bei Gemeinschaftskonten, häufig konkludente Absprachen im Innenverhältnis zu beachten sind.
Bei Zuwendungen zugunsten mehrerer Berechtigter durch einen Dritten ist die Abgrenzung zwischen Gesamtgläubigerschaft oder dem bloß aufschiebend bedingten Erwerb eines der Berechtigten nach allgemeinen Auslegungsregelungen, bei letztwilligen Verfügungen auch z.B. nach §§ 2157, 2091 BGB, vorzunehmen. Sind die mehreren Berechtigten nur Teilgläubiger, so erlischt das Recht jedes von beiden mit seinem Tod. Entsprechend ist der jeweilige Teilgläubiger mit dem für ihn anwendbaren Vervielfältiger zu besteuern. Bei jedem Berechtigten wie auch beim Belasteten kann ggf. § 14 Abs. 2 BewG anwendbar sein.
Bei Gesamtgläubigerstellung mehrerer Berechtigter bewirkt nach der Rechtsprechung der Tod eines Gesamtgläubigers keinen steuerbaren Erwerb des Mitberechtigten. Auch beim Schuldner hat der Wegfall nur eines Gesamtgläubigers keine Auswirkung, insbesondere nicht nach § 14 Abs. 2 BewG, selbst wenn bei zwei Gesamtgläubigern mit großem Altersunterschied der Jüngere entgegen der Statistik vorverstirbt. Solange ein Gesamtgläubiger auf seinen Ausgleichsanspruch nicht verzichtet, liegt keine Schenkung vor. Abweichend davon hat die FinVerw in diesem Fall für Erwerbe bis 31.12.2008 das Ende der Stundung insoweit unterstellt, als sie auf den weggefallenen Teil des Kapitalwerts der gesamten Belastung entfällt.
In einer Reihe von Fällen ergeben sich Besonderheiten: Soll sich die Leistung nach dem Tod des Erstversterbenden der beiden Berechtigten ermäßigen, wird auf den ursprünglichen Betrag der niedrigere der beiden Vervielfältiger angewendet. Für den verbleibenden Betrag gilt die Differenz zwischen dem höheren und dem niedrigeren Vervielfältiger. Für den Belasteten ist dagegen stets der höchste auf die Gesamtgläubiger anwendbare Vervielfältiger maßgeblich. Das gilt auch in Altfällen bis 31.12.2008 bei Stundung nach § 25 ErbStG für den Ablösebetrag nach § 25 Abs. 1 S. 3 ErbStG. Sehen muss man aber, dass im BGB auch nach Scheidung eine Gesamtgläubigerschaft ggf. bis zum Tod des Ersten fortbesteht.
Soweit sich die Gestaltung vorwiegend an steuerlichen Vorteilen ausrichten soll und beeinflussbar ist, gilt: Gerade bei Vorbehalt des Rechtes für den Schenker als Alleineigentümer und ggf. einen Dritten wird es häufig vorteilhaft sein, den Erwerb des Dritten aufschiebend bedingt zu stellen. Erlebt er ihn nicht, entfällt jede Steuer für ein zugewandtes Rentenrecht. Tritt er aber später den aufschiebend bedingten Erwerb an, wirkt sich umgekehrt nachteilig aus, dass seine Steuer häufig nur unwesentlich geringer als zu Beginn der Berechtigung des ersten Gläubigers ausfällt. Das liegt an der nicht mit dem Ä...