I. Die Beteiligten zu 1., 2 und 6. haben in dem vor dem Landwirtschaftsgericht Wildeshausen geführten Feststellungsverfahren die Feststellung ihrer Hoferbenstellung gem. § 11 Abs. 1 g) HöfeVfO hinsichtlich des im Grundbuch von (…) Blatt (…) mit Hofvermerk eingetragenen Hofes des am TT.MM.2015 verstorbenen Erblassers beantragt.
Der Hof hat eine Größe von 22,9162 ha und stand seit 1958 im Eigentum des Erblassers, der seit 1970 hauptberuflich bei der Bundeswehr in der Standortverwaltung tätig war. Er bewirtschaftete den Hof seitdem gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 1., im Nebenerwerb. Der Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes beträgt 59.600 DM, der Wirtschaftswert 37.482 DM.
Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen, die Beteiligten zu 2.-5., die über keine landwirtschaftliche Ausbildung verfügen. Die Beteiligte zu 6. ist das am TT.MM.2013 nichtehelich geborene Kind des Beteiligten zu 2., das im Zeitpunkt des Erbfalls eineinhalb Jahre alt war und bei der Mutter lebt.
Der Erblasser errichtete am 26.2.1987 ein Testament, in dem er den Beteiligten zu 2. zum Hoferben bestimmte. Mit Erreichen der Altersgrenze verpachtete der Erblasser den Hof ab 1997 an den Beteiligten zu 2. Die landwirtschaftlichen Flächen wurden in den Folgejahren nach und nach langfristig an benachbarte Landwirte unterverpachtet. Der Beteiligte zu 2. hielt auf der Hofstelle ca. 850 Hühner; ihm ist die Geflügelhaltung mit Bescheid vom 6.5.2019 untersagt und der Tierbestand aufgelöst worden.
Die Mutter der Beteiligten zu 6. ist als selbständige Versicherungskauffrau tätig. Sie hatte im Zeitpunkt des Erbfalls eine Hofstelle gepachtet und hielt dort in geringer Anzahl Pferde, Ponys, Alpakas, Lamas, Kühe und Ziegen. Sie trägt vor, sie habe nach dem Erbfall eine Hofstelle nebst Weidefläche erworben, landwirtschaftliche Flächen gepachtet, einen Nebenerwerbsbetrieb angemeldet und einen Landwirtschaftsmeister geheiratet, auf dessen Hof sie mit der Beteiligten zu 6. lebe.
Das Amtsgericht Wildeshausen – Landwirtschaftsgericht – hat auf den Antrag der Beteiligten zu 1. festgestellt, dass diese nach dem Tod des Erblassers Hoferbin geworden ist, und die auf Feststellung ihrer jeweiligen Hoferbenstellung gerichteten Anträge der Beteiligten zu 2. und 6. zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 6. mit der sofortigen Beschwerde unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Die Beteiligte zu 6. hat zuletzt beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Wildeshausen vom 20.6.2020 abzuändern und festzustellen, dass die Beteiligte zu 6. nach dem Tod des Erblassers Hoferbin geworden ist.
Die Beteiligte zu 1. beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 2. hat die erstinstanzlich begehrte Feststellung seiner Hoferbenstellung im Beschwerdeverfahren nicht weiterverfolgt.