II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Nachlassgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines Alleinerbscheins zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, zurückgewiesen.
Die letztwillige Verfügung vom 22.4.2017, auf die die Beteiligte zu 1) ihren Antrag stützt, ist gem. § 125 BGB nichtig, weil sie nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entspricht. Nach §§ 2231 Nr. 2, 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein privatschriftliches Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Hier hat der Erblasser das Testament auf der Tischplatte zwar mit der Hand geschrieben. Es ist auch unerheblich, dass er das Testament nicht – wie üblich – auf Papier, sondern auf eine Tischplatte geschrieben hat, weil es auf das Material nicht ankommt, sofern der Text – wie hier – stofflich manifestiert ist. Es fehlt indes an der Unterschrift. Die Unterzeichnung hat grundsätzlich am Schluss der Urkunde zu erfolgen. Sie soll das Testament räumlich abschließen, um spätere Zusätze auszuschließen. Die Unterschriftsleistung ist zwingendes Gültigkeitserfordernis, von dem aus Gründen der Rechtssicherheit nicht abgegangen werden kann. Sie garantiert die Ernstlichkeit der letztwilligen Verfügung. Nur die Unterschrift gibt die Gewähr für den Abschluss des Testaments durch den Erblasser (Senat, Beschl. v. 14.2.2014 - 2 Wx 299/13, FGPrax 2014, 123, 124; Palandt/Weidlich, BGB, 79. Aufl. 2020, § 2247 Rn 10, 11 m.w.N.). Hieran fehlt es jedoch im vorliegenden Fall. Eine Unterschrift befindet sich auf der Tischplatte nicht.
Die beiden letztwilligen Verfügungen vom 22.4.2017 und 23.4.2017/18 sind auch nicht als einheitliches aus zwei zusammengehörenden Texten bestehendes Testament anzusehen mit der Folge, dass die Unterschrift unter dem Text auf dem Testament vom 23.4.2017 bzw. 2018 auch als Unterzeichnung des handgeschriebenen Textes auf der Tischplatte anzusehen ist. Grundsätzlich ist es allerdings unschädlich, wenn eine Niederschrift auf mehreren, miteinander nicht verbundenen Blättern erfolgt, sofern diese inhaltlich zusammenhängen (Senat, aaO, m.w.N.). In einem solchen Fall ist nur eine einmalige Unterschrift erforderlich, die sich auf dem letzten Blatt befinden muss (Senat, aaO; BayObLGZ 1970, 173, 178; FamRZ 1988, 1211, 1212; FamRZ 1991, 370, 371; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2003, 653; OLG München, ZEV 2006, 33; OLG Hamm DNotZ 2011, 702, 703). Die einzelnen Blätter müssen aber inhaltlich ein Ganzes sein (z.B. durch Nummerierung und fortlaufenden Text, LG München I FamRZ 2004, 1905) und eine einheitliche Willenserklärung enthalten, die im Regelungsinhalt auch widersprüchlich sein kann, sofern der textliche Zusammenhang unzweifelhaft ist (BGH, NJW 1974, 1083; BayObLG, FamRZ 1991, 371; OLG Zweibrücken, FamRZ 1998, 581; OLG Karlsruhe, ZNotP 2003, 194, 196; Palandt/Weidlich, BGB, 79. Aufl. 2020, § 2247 Rn 11). Hier fehlt es indes bereits an dem inhaltlichen Zusammenhang der beiden Texte. Sie sind inhaltlich kein Ganzes. Sie sind weder nummeriert noch enthalten sie einen fortlaufenden Text. Sie enthalten vielmehr jeweils für sich ein vollständiges Testament. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass der Inhalt eines der beiden Testamente den Inhalt des anderen Testaments ergänzt, konkretisiert oder fortführt. Dies gilt im Übrigen auch für die weiteren Testamente, die sich auf der Tischplatte befunden haben sollen.
Gegen ein einheitliches aus zwei oder mehreren zusammenhängenden Texten bestehendes Testament sprechen darüber hinaus aber das unterschiedliche Material, auf denen die verschiedenen Texte geschrieben worden sind, sowie die fehlende Verbindung dieser unterschiedlichen Materialien. Daher ist schon nach dem äußeren Erscheinungsbild in keiner Weise erkennbar, dass die Testamente auf den Schriftstücken mit dem Testament auf der Tischplatte über den Umstand hinaus, dass es sich jeweils um Verfügungen von Todes wegen handelt, in irgendeinem weiteren engen Zusammenhang zueinanderstehen könnten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die auf Papier gefertigten Testamente Tage nach dem Tod des Erblassers nur deshalb auf dem Schreibtisch vorgefunden wurden, weil Testamente üblicherweise an einem Schreibtisch oder sonstigen Tisch geschrieben und dort vorübergehend auch abgelegt werden. Dass die Testamente auf dem Schreibtisch lagen, dürfte daher entweder auf einem Zufall oder darauf beruhen, dass der Erblasser wollte, dass die auf Papier gefertigten Testamente auch aufgefunden werden. Schließlich musste auch der Erblasser davon ausgehen, dass ein etwaiges "Arrangement" aller Testamente auf dem Schreibtisch jederzeit – sei es durch einen Windstoß bei Durchzug in der Wohnung oder das bloße Aufnehmen und Lesen durch irgendeine Person – hätte zerstört werden können. Denn dass die Wohnung nach seinem Tod von einem Polizeibeamten betreten und ihr Zustand – auch durch Fotos – dokumentiert würde, konnte der Erblasser nicht ahnen. Daher hätte der Erblasser, wenn...