Stirbt der behinderte Hilfeempfänger, kann der Sozialleistungsträger nach § 102 SGB XII von dessen Erben Kostenersatz für die erbrachten Leistungen verlangen. Die Erbenhaftung umfasst grds. alle Sozialleistungen mit Ausnahme der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, § 102 Abs. 5 SGB XII i.V.m. §§ 41 ff. SGB XII. Nicht mehr Bestandteil des SGB XII und damit auch nicht mehr von der Kostenersatzpflicht umfasst, ist die Eingliederungshilfe. Diese ist nun in Teil 2 des SGB IX geregelt.
Die Haftung des Erben ist gem. § 102 Abs. 1 S. 2 SGB XII begrenzt auf die Kosten der für den Hilfeempfänger aufgewendeten Sozialhilfe während der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall. Unberücksichtigt bleiben weiter Kosten, die unter einer Grenze des dreifachen Grundbetrags liegen (§§ 102 Abs. 1 S. 2, 85 Abs. 1 SGB XII). Weitere Ausnahmen normiert § 102 Abs. 3 SGB XII.
Zum Kostenersatz verpflichtet sind gem. § 102 Abs. 1 S. 1 SGB XII die Erben des Hilfeempfängers – nicht etwa die Nacherben des Ursprungserblassers. Regelmäßig sind dies im Falle einer Testierunfähigkeit des Behinderten dessen gesetzliche Erben.
Zur Haftungsmasse rechnet der Nachlass im Zeitpunkt des Erbfalls. Der saldierte Nachlass wird dabei gem. § 2311 BGB ermittelt. Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse und Auflagen bleiben unberücksichtigt. Ebenso unberücksichtigt bleibt der Vorerbennachlass, da er direkt auf den Nacherben übergeht, § 2139 BGB.
Der Anspruch kann längstens drei Jahre nach dem Tod der leistungsberechtigten Person geltend gemacht werden, § 102 Abs. 4 SGB XII.
Anhand von § 102 SGB XII zeigt sich die Relevanz eines Behindertentestaments: staatliche Leistungen, die in den letzten zehn Jahren vor dessen Tod an den Behinderten geflossen sind, können durchaus einen erheblichen Umfang haben. Wird im Rahmen einer Vor- und Nacherbschaft vorgegangen, steht als Haftungsmasse beim Tod des behinderten Vorerben allerdings nur dessen eigenes Vermögen zur Verfügung. Die Haftung der Eigenerben des Vorerben ist daher dem Umfang nach regelmäßig sehr begrenzt, wenn ein vermögenssicherndes Behindertentestament ausgestaltet worden ist. Wird die Vermächtnislösung gewählt, ist das Verhältnis zwischen dem schuldrechtlichen Anspruch des Nachvermächtnisnehmers auf Auskehrung und dem Kostenersatzanspruch des Sozialleistungsträgers bislang immer noch nicht höchstrichterlich geklärt. Gute Gründe sprechen jedoch dafür, dass die Erfüllung des Nachvermächtnisses als Erblasserschuld zu qualifizieren ist, die der nach § 2311 BGB zu bestimmenden Erbfallschuld des § 102 SGB XII vorgeht. Auch die Gestaltung im Wege der Vermächtnislösung dürfte daher zur gewünschten Begrenzung der Haftungsmasse auf das Eigenvermögen des Behinderten führen.