II.
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
Da Gegenstand des Rechtsstreits vorliegend gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche sind, sind die Voraussetzungen einer subjektiven Klagehäufung nach § 60 ZPO gegeben und die Kläger daher berechtigt, als einfache Streitgenossen gemeinschaftlich zu klagen.
Die Klage hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg.
1. Die mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Zahlungsansprüche der Kläger sind in Teilen auch begründet.
a. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch von 4.085,90 EUR.
Der Anspruch folgt aus § 2303 Abs. 1 BGB.
Danach kann ein Abkömmling des Erblassers, sofern er durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist, von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
aa. Die Klägerin ist als Tochter des Erblassers aufgrund der letztwilligen Verfügung vom 20.8.2005, mit welcher die Beklagte als Alleinerbin eingesetzt wurde, Pflichtteilsberechtigte.
bb. Der Pflichtteilsanspruch der Klägerin beläuft sich in Höhe von ⅛ aus einem Gesamtnachlasswert von 140.763,51 EUR, mithin in Höhe von 17.595,44 EUR.
Der nach § 2311 Abs. 1 BGB zu ermittelnde Nachlasswert setzt sich dabei aus dem im Zeitpunkt des Erbfalls am 7.5.2018 vorhandenen Mobiliar- und Immobiliarvermögen abzüglich etwaiger Erbfallverbindlichkeiten zusammen.
(1) Das Barvermögen belief sich zum Stichtag auf insgesamt 47.763,51 EUR. Dies ergibt sich aus den unstreitig gestellten Kontoguthaben der Konten des Erblassers bei der Sparkasse V. Diese saldierten entsprechend des Parteivortrages auf 38.305,00 EUR sowie 15.552,00 EUR, mithin in Summe auf 53.857,00 EUR.
Allerdings sind die angefallenen Beerdigungskosten in Höhe von 6.053,52 EUR entgegen der klägerischen Auffassung bei der Ermittlung des Nachlasswertes zwecks Berechnung von Pflichtteilsansprüchen in Abzug zu bringen. Zwar sind die Kosten für die Beerdigung nach § 1968 BGB vom Erben zu tragen, sie können aber als sogenannte Nachlassverbindlichkeit bei der Berechnung des Pflichtteils entsprechend abgezogen werden (vgl. etwa Rösler in: Groll/Steiner, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 5. Aufl. 2019, Pflichtteil, Rn 26.67).
(2) Das Immobiliarvermögen, bestehend aus dem im Eigentum des Erblassers stehenden Grundstücks einschließlich des darin enthaltenen Inventars, war überdies mit einem Wert von 93.000,00 EUR zu bemessen.
Die streitgegenständliche Immobilie weist alleine einen Marktwert in Höhe von 91.000,00 EUR auf. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem Gutachten des Sachverständigen D vom 18.11.2020.
Unter Berücksichtigung der Lage, des baulichen Zustands und der Ausstattung der Immobilie sowie Anlegung des Maßstabes eines sogenannten Sachwertverfahrens ermittelt der Sachverständige nachvollziehbar einen Marktwert von 91.000,00 EUR. Dabei beläuft sich der Sachwert des Grundstückes, welcher sich anhand der Baukosten und unter Berücksichtigung der Gesamt- und Restnutzungsdauer sowie unter Anpassung an den am Markt erzielbaren Kaufpreis ergibt, nach Angaben des Sachverständigen auf 90.648,00 EUR. Der zu Plausibilitätsgründen ermittelte Ertragswert von 90.320,00 EUR bestätigt den im Endergebnis ausgeworfenen Marktwert.
Wie sich aus der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 11.5.2021 ergibt, floss in die Bewertung auch ein, dass die Renovierungsmaßnahmen in Teilen der Wohnfläche des Erd- und Obergeschosses erst nach dem Bewertungsstichtag von der Beklagten vorgenommen worden sind. Etwaige Wertsteigerungen, die das Wohnhaus somit durch die Modernisierungsarbeiten erfahren hat, sind vom Wert der Immobilie ordnungsgemäß in Abzug gebracht worden.
Das Gericht schließt sich den plausiblen und in sich gut verständlichen und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen vollständig und aus eigener Überzeugungsbildung an.
Das im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandene Inventar bewertete die Kammer unter Zugrundelegung der von Klägerseite unwidersprochenen Aufstellung der Beklagten, die diese mit Schriftsatz vom 14.8.2021 zur Akte reichte, außerdem mit insgesamt 2.000,00 EUR. Grundlage der nach § 287 Abs. 2 ZPO im vorliegenden Fall zulässigen Schätzung waren vorliegend entsprechende – im Internet recherchierte – (Kauf-) Angebote für Mobiliar und Ausstattung mit vergleichbaren Eigenschaften, wobei insbesondere das Alter, der Zustand und das Material der aufgeführten Gegenstände ausschlaggebend waren.
cc. In Höhe der unstreitig bereits geleisteten Zahlung der Beklagten von insgesamt 13.509,54 EUR ist allerdings Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB eingetreten und der Anspruch insoweit erloschen.
dd. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
b. Für den Anspruch des Klägers, der ebenfalls in Höhe von 4.085,90 EUR, zuerkannt wird, wird vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziffer 1., lit. a. verwiesen.
Gleiches gilt für den insoweit geltend gemachten Zi...