1. Angefallene Beerdigungskosten sind bei der Ermittlung des Nachlasswertes zwecks Berechnung von Pflichtteilsansprüchen in Abzug zu bringen. Zwar sind die Kosten für die Beerdigung nach § 1968 BGB vom Erben zu tragen, sie können aber als sogenannte Nachlassverbindlichkeit bei der Berechnung des Pflichtteils entsprechend abgezogen werden.

2. Eine Erstattung der Kosten eines vom Auftraggeber vorgerichtlich beauftragten Sachverständigen kommt nur in Betracht, wenn die Beauftragung des Gutachters unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nach Zeitpunkt, Inhalt und Umfang des Auftrags bei objektiver verständiger Sicht dem Auftraggeber erforderlich erscheinen musste, sogenannte psychische Kausalität.

LG Arnsberg, Urt. v. 17.9.2021 – 1 O 261/19

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