Nach § 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 157 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 BewG sind für Zwecke der Erbschaftsteuer für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens die Grundbesitzwerte gesondert festzustellen (§ 179 der Abgabenordnung -- AO --). Die Feststellungen treffen die zuständigen Belegenheitsfinanzämter (§ 152 Nr. 1 BewG). Diese sind zwar nicht zur Entscheidung darüber befugt, ob eine Steuerbefreiung, z.B. nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, zu gewähren ist. Ihnen obliegt neben der Wertfeststellung aber auch die verbindliche Feststellung über die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens (§ 157 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 BewG). Diese Entscheidung kann daher gemäß § 351 Abs. 2 AO, § 42 FGO nur durch Anfechtung des Wertfeststellungsbescheids angegriffen werden.

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Erbin der verstorbenen Erblasserin. Die Erblasserin hatte bis zu ihrem Tod in einer Eigentumswohnung in einem Zweifamilienhaus gewohnt. Die Klägerin nutzte die Eigentumswohnung nach dem Tod der Erblasserin zu eigenen Wohnzwecken. Das Haus stand auf dem Flurstück … (im Weiteren: Grundstück 1), das sich im hälftigen Miteigentum der Erblasserin befunden hatte. Neben diesem Grundstück lag -- unmittelbar angrenzend -- ein weiteres, jedoch unbebautes Grundstück mit der Flurnummer …/12 (im Weiteren: Grundstück 2), dessen Alleineigentümerin die Erblasserin gewesen war und das im Wege der Erbfolge ebenfalls auf die Klägerin überging.

In der Erbschaftsteuererklärung deklarierte die Klägerin u.a. den Erwerb der Grundstücke 1 und 2 mit einer verdichteten Wertangabe in Gestalt einer Summe in Höhe von … EUR. Sie machte die Steuerbefreiung für den Familienheimerwerb von Todes wegen durch Kinder (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes -- ErbStG --) in vollem Umfang dieses (erklärten) Grundstückswerts -- nämlich in Höhe von … EUR -- geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) erließ am 20.4.2015 einen insoweit antragsgemäßen Erbschaftsteuerbescheid.

Das für die Bewertung des Grundbesitzes zuständige Belegenheitsfinanzamt stellte mit Bescheiden vom 2.9.2015 bzw. 9.9.2015 den Wert des Grundstücks 1 als eigene wirtschaftliche Einheit mit … EUR und den Wert des Grundstücks 2 ebenfalls als eigene wirtschaftliche Einheit mit … EUR fest.

Am 9.9.2015 erließ das FA einen geänderten Erbschaftsteuerbescheid. Hierin legte das FA der Steuerfestsetzung die Grundstücke 1 und 2 jeweils als Einzelflächen zugrunde. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG gewährte es nur noch in Höhe von … EUR für das Grundstück 1.

Mit ihrem Einspruch machte die Klägerin geltend, bei den Grundstücken 1 und 2 handele es sich um eine wirtschaftliche Einheit, für die insgesamt der Freibetrag zu gewähren sei.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Es handele sich bei den Grundstücken 1 und 2 nicht um eine wirtschaftliche Einheit. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG sei dergestalt auszulegen, dass nur das grundbuchmäßig erfasste Grundstück im Sinne des Zivilrechts, auf dem sich das Familienheim befinde, steuerbefreit sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Vorentscheidung aufzuheben und den Erbschaftsteuerbescheid vom 9.9.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.8.2016 dahingehend zu ändern, dass zusätzlich für das Grundstück 2 in Höhe von … EUR die Steuervergünstigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG gewährt wird.

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

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