Zu ungewünschten Schwierigkeiten kann es dann kommen, weil das Pflichtteilsrecht nur den eigenen leiblichen und nicht den Stiefkindern zusteht. Um eine Gleichbehandlung von leiblichen und Stiefkindern sicherzustellen, sollten die Kindern Pflichtteilsverzichtserklärungen abgeben. Wenn diese Erklärungen nicht abgegeben werden, ist zu empfehlen, zumindest eine Pflichtteilsstrafklausel in das gemeinschaftliche Testament aufzunehmen.

Muster:

Zitat

Sofern eines der Kinder gegen den Willen des Längstlebenden nach dem Tod des Ersteversterbenden Pflichtteilsansprüche geltend macht, so ist dieses Kind einschließlich seiner Abkömmlinge von der Schlusserbfolge ausgeschlossen.

Da dieses Kind im zweiten Erbfall keine Pflichtteilsansprüche hat, ist die Strafklausel für den Fall der Anwendung bei Stiefkindern weitaus abschreckender als bei leiblichen Kindern.

Möglich ist hierbei auch, dem Längerlebenden die Freiheit einzuräumen, das Kind, das einen Pflichtteilsanspruch geltend macht, auszuschließen.

Muster:

Zitat

Macht eines unserer Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil geltend, so ist der Längerlebende frei, dieses Kind einschließlich seiner Abkömmlinge durch Verfügung von Todes wegen von der Schlusserbfolge auszuschließen.

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