I.
Die Beteiligten zu 1) und 2) begehren die Rückgabe zweier in amtliche Verwahrung gegebene Urkunden, die letztwillige Verfügungen enthalten.
Die Beteiligten zu 1) und 2) schlossen mit notarieller Urkunde vom 22.6.2011 des Notars … (URNr. …) einen Vertrag. Mit diesem wurde zunächst gemäß Nr. I ein Ehevertrag vom 9.6.1988 abgeändert. Unter Nr. II errichteten die Ehegatten einen Erbvertrag. Wegen der Verfügungen im Einzelnen wird auf die Urkunde des Notars B – UR-Nr. … – (Bl. 20 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Urkunde wurde gemäß der dortigen Regelung in Nr. II § 4 Nr. 2 in amtliche Verwahrung gegeben (Bl. 4, 19 d.A.).
Mit notarieller Urkunde vom 4.6.2018 (Bl. 25 ff. d.A.) errichteten die Beteiligten zu 1) und 2) ein gemeinschaftliches Testament. Darin erklärten sie u.a. den Widerruf von Nr. II (Erbvertrag) der notariellen Urkunde UR-Nr. … , wobei es im Übrigen bei der Änderung des Ehevertrags gem. Nr. I verbleiben sollte. Auch dieses Testament wurde in amtliche Verwahrung gegeben (Bl. 6 d.A.).
Die Beteiligten zu 1) und 2) hatten am 3.7.2018 die Rückgabe der Urkunde Nr. … beantragt (Bl. 8 d.A.). Dabei wurden sie von dem zuständigen Rechtspfleger darauf hingewiesen, dass dies nicht möglich sei, da diese auch ehevertragliche Regelungen enthalte. Nachdem der beurkundende Notar sich nicht zu einer Rücknahme in die dortige Verwahrung geäußert hatte, wies das Nachlassgericht mit Beschl. v. 1.2.2019 den Antrag zurück.
Mit Schreiben vom 29.7.2019 teilten die Beteiligten zu 1) und 2) gegenüber dem Nachlassgericht sodann mit, dass sie die Änderung des Ehevertrags widerrufen würden und begehrten die Entnahme der beiden notariellen Urkunden aus der amtlichen Verwahrung (Bl. 15 d.A.). Am 14.8.2019 beantragten sie die Rückgabe beider Verfügungen vor dem Nachlassgericht und legten gegen den Beschl. v. 1.2.2019 Beschwerde ein. Das Nachlassgericht hatte mit Beschl. v. 15.8.2019 der Beschwerde nicht abgeholfen und den Antrag auf Herausgabe der weiteren letztwilligen Verfügung zurückgewiesen, da es sich bei diesem auch um einen Erbvertrag handele, der sich in § 1 Nr. 5 auf den Ehevertrag beziehe. Der Senat hat die Beschwerde mit Beschl. v. 29.8.2019 wegen Verfristung als unzulässig verworfen (21 W 104/19, Bl. 31 d.A.). In einem Schreiben vom 26.8.2019 an das Nachlassgericht hatten die Beteiligten zu 1) und 2) nochmal Beschwerde gegen den Beschl. v. 15.8.2019 eingelegt (Bl. 38 d.A.). Mit Schreiben vom 12.10.2019 haben sie auf das eingelegte Rechtsmittel verzichtet (Bl. 45 d.A.).
Mit Schreiben vom 6.11.2019 wandten sich die Beteiligten zu 1) und 2) erneut an das Nachlassgericht mit dem Ersuchen auf Rückgabe beider Urkunden (Bl. 46 d.A.), welches mit Verfügung des Nachlassgerichts vom 12.11.2019 unter Hinweis auf die vorangegangene Korrespondenz abgelehnt wurde (Bl. 48 d.A.).
Die Beteiligten zu 1) und 2) erklärten mit notarieller Urkunde vom 20.12.2022 die Aufhebung der am 22.6.2011 und 4.6.2018 geschlossenen Verträge rückwirkend ab Vertragsschluss (Bl. 52 d.A.). Sodann beantragten sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigen vom 14.2.2023 die Rückgabe des Erbvertrags vom 22.6.20211 sowie die Rückgabe der Verfügung von Todes wegen vom 4.5.2018 (Bl. 54 d.A.). Sie sind der Auffassung, § 2300 Abs. 2 S. 1 BGB stehe der Rückgabe nicht entgegen, da die Verträge rückwirkend ab Vertragsschluss aufgehoben worden seien. Es bedürfe keiner Aufhebungsfiktion, da die Aufhebung bereits erklärt worden sei, sodass der Sinn und Zweck der Vorschrift, Auslegungsprobleme und Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, nicht berührt werde.
Das Nachlassgericht hat mit Verfügung vom 20.2.2023 darauf hingewiesen, dass es den Antrag dahingehend auslege, dass die beiden Verfügungen nur gemeinsam aus der amtlichen Verwahrung entnommen werden sollten und dass es sich auch bei der Verfügung vom 4.6.2018 um einen kombinierten Erb-/Ehevertrag handele (Bl. 58 ff. d.A.). Eine Herausgabe sei daher nicht möglich, auch wenn sie zwischenzeitlich durch Aufhebungsvertrag aufgehoben worden seien.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben daraufhin klargestellt, dass die Herausgabe beider Verträge auch unabhängig voneinander verlangt werde, und um Erlass einer rechtsmittelfähigen Entscheidung gebeten (Bl. 59 d.A.).
Das Nachlassgericht hat mit Beschl. v. 22.3.2023 die Anträge der Beteiligten zu 1) und 2) zurückgewiesen. Hinsichtlich der Rückgabe des Erbvertrags vom 22.6.2011 sei bereits eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, der Aufhebungsvertrag stelle keine neue Ausgangslage für eine Rückgabe dar. Bezüglich der letztwilligen Verfügung vom 4.6.2018 werde auf den Beschluss des Nachlassgerichts vom 1.2.2019 Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss, der den Beteiligten zu 1) und 2) am 27.3.2023 zugestellt worden ist (Bl. 63 d.A.), haben diese am 14.4.2023 unter Wiederholung ihrer Rechtsauffassung Beschwerde eingelegt (Bl. 64, 65 ff. d.A.).
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschl. v. 15.5.2023 nicht abgeholfen, sondern das Verfahren dem OLG zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 73 d.A.).
Nach...