Sieht die letztwillige Verfügung keine der vorstehenden ausdrücklichen Regelungen vor, kommt grundsätzlich ein konkludentes Ernennungsersuchen an das Nachlassgericht in Betracht. Die Rechtsprechung ist bei der Annahme eines entsprechenden Erblasserwillens in der bisherigen Kasuistik eher großzügig und bejaht ein Ersuchen i.S.d. § 2200 Abs. 1 BGB schon dann, wenn der Erblasser "vermutlich die Ernennung durch das Nachlassgericht gewünscht hätte".
Diese floskelartige Betrachtung ist abzulehnen. Die Frage eines konkludenten Ersuchens ist höchst einzelfallabhängig und es verbietet sich jede schematische Lösung, die auf bloße Vermutungen gestützt wird. Insbesondere stellt § 2200 Abs. 1 BGB gerade keine allgemeine Auffangnorm dar, sodass an das erforderliche Ersuchen des Erblassers strengere Anforderungen zu stellen sind.
Die gerichtliche Ernennung eines Testamentsvollstreckers gem. § 2200 BGB setzt stets ein entsprechendes Ersuchen des Erblassers voraus. Das Ersuchen hat durch den Erblasser selbst in Form einer letztwilligen Verfügung zu geschehen und muss in dieser wenigstens in irgendeiner Weise zum Ausdruck kommen. Fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung, so kann sich eine solche durch Auslegung, ggf. durch ergänzende Auslegung ergeben.
Beim Wegfall der vom Erblasser ernannten Person muss die Gesamtheit der testamentarischen Verfügung den Willen des Erblassers erkennen lassen, dass die Testamentsvollstreckung bis zur Aufgabenerledigung fortgeführt werden soll. Dazu sind die Gründe zu ermitteln, die den Erblasser zu seiner Anordnung bestimmt haben, und ob diese Gründe von seinem Standpunkt auch dann noch fortbestehen, wenn die benannte Person wegfällt. Erforderlich ist die Feststellung, dass der Erblasser bei Berücksichtigung der später eingetretenen Sachlage mutmaßlich die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gewollt hätte.
Im konkreten Fall ist daher zu prüfen, ob für den Erblasser die’Person des ernannten Testamentsvollstreckers im Vordergrund stand oder ob die Anordnung aus sachlichen Gründen der Nachlassabwicklung erfolgte. Fehlt es an einer Andeutung und lässt sich nur darüber spekulieren, ob das eine oder’das andere dem Willen des Erblassers entsprochen hätte, fehlt es an einem feststellbaren Ersuchen an das Nachlassgericht.
Gerade in Fällen, in denen der Erblasser die Testamentsvollstreckung erkennbar in die Hände von ausdrücklich benannten Personen legt, scheidet ein Ersuchen i.S.d. § 2200 Abs. 1 BGB regelmäßig aus, wenn sich ein entsprechender Wille des Erblassers nicht anderweitig feststellen lässt. Die ausdrückliche Benennung von Ersatzpersonen ist ein Indiz dafür, dass der Erblasser die Testamentsvollstreckung exklusiv in die Hände der benannten Personen legen wollte.
Etwas anderes kann auch nicht aus dem Umstand folgen, dass der Fortbestand einer Testamentsvollstreckung nach Ansicht des Nachlassgerichts im Einzelfall sinnvoll oder notwendig sei. Die Sinnhaftigkeit einer Bestellung eines Testamentsvollstreckers im konkreten Fall (z.B. wegen einer Zerstrittenheit der Beteiligten) genügt nicht, um ein entsprechendes Ersuchen i.S.d. § 2200 BGB anzunehmen.