Auf einen Blick

  1. Fällt der vom Erblasser ausdrücklich benannte Testamentsvollstrecker weg und fehlt es an einer ersatzweisen Regelung, so ist stets zu prüfen, ob im Wege der (ergänzenden) Auslegung ein konkludentes Ersuchen an das Nachlassgericht zur Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers festgestellt werden kann.
  2. Dabei ist zu prüfen, ob für den Erblasser die Person des ernannten Testamentsvollstreckers im Vordergrund stand oder ob die Anordnung aus sachlichen Gründen der Nachlassabwicklung erfolgte.
  3. Fehlt es an einer Andeutung und lässt sich nur darüber spekulieren, ob das eine oder das andere dem Willen des Erblassers entsprochen hätte, fehlt es an einem feststellbaren Ersuchen an das Nachlassgericht. § 2200 BGB stellt keine allgemeine Auffangnorm für den Fall dar, dass der vom Erblasser ausdrücklich benannte Testamentsvollstrecker wegfällt. Im Zweifel ist daher von einer Beendigung der Testamentsvollstreckung insgesamt auszugehen.
  4. Die Sinnhaftigkeit der Bestellung eines Ersatztestamentsvollstreckers im konkreten Fall (z.B. wegen einer Zerstrittenheit der Beteiligten) ist nicht geeignet, um ein entsprechendes Ersuchen zu begründen.
  5. Erben sollten im Fall der Beendigung der Testamentsvollstreckung insgesamt umgehend die Einziehung des bisherigen Erbscheins anregen und sodann einen neuen Erbschein ohne Testamentsvollstreckervermerk beantragen, um den Entfall der Testamentsvollstreckung im Rechtsverkehr nachweisen zu können.

Autor: David Witzheller, Rechtsanwalt, Hamburg

ZErb 12/2023, S. 459 - 462

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