Mit Beendigung des Amts – gleich aus welchem Grund – wird das Testamentsvollstreckerzeugnis kraftlos (§ 2368 S. 2 Hs. 2 BGB), wodurch die Richtigkeitsvermutung und der öffentliche Glaube gem. §§ 2366, 2367 BGB entfällt. Eine damit verbundene Einziehung sieht das Gesetz nicht vor.[14] Allerdings kann der Erbe gem. § 2368 S. 2 Alt. 1 BGB i.V.m. § 2362 Abs. 1 BGB die Herausgabe des Zeugnisses an das Nachlassgericht verlangen, wozu zwecks Missbrauchsvermeidung unbedingt zu raten ist.

Ergänzend sollte zudem umgehend die Einziehung des bisherigen Erbscheins wegen Unrichtigkeit gem. § 2361 S. 1 BGB angeregt und ein neuer Erbschein ohne Testamentsvollstreckervermerk beantragt werden, sodass die Erben den Entfall der Testamentsvollstreckung insgesamt auch im Rechtsverkehr (z.B. gegenüber Grundbuchämtern und Banken) nachweisen können.

Im Streitfall steht dem Erben die Möglichkeit der Erhebung einer Feststellungsklage vor dem Prozessgericht zur Verfügung, in Zuge derer die Beendigung der Testamentsvollstreckung insgesamt geprüft wird. Allerdings bedarf es hierfür einer Uneinigkeit zwischen den Miterben und/oder sonstigen Nachlassbeteiligten, da es ansonsten an einem potenziellen Beklagten fehlt.

Im Rahmen der Testamentsgestaltung sollte unbedingt klargestellt werden, ob die Testamentsvollstreckung mit dem Wegfall des bzw. der ausdrücklich benannten Testamentsvollstrecker enden oder losgelöst von den einzelnen Personen fortbestehen soll.

[14] Grüneberg/Weidlich, BGB, 81. Aufl. 2022, § 2368 Rn 10.

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