Entscheidungsstichwort (Thema)
Testamentsvollstreckung
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht auf Ersuchen des Erblassers.
Normenkette
BGB § 2200 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Landshut (Beschluss vom 14.05.2002; Aktenzeichen 60 T 300/02) |
AG Eggenfelden (Beschluss vom 14.01.2002; Aktenzeichen VI 322/01) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde und die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluß des Landgerichts Landshut vom 14. Mai 2002 in Ziffer I und III aufgehoben.
II. Die sofortige Beschwerde und Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Eggenfelden vom 14. Januar 2002 werden zurückgewiesen.
III. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Erbschein vom 23.7.2002 einzuziehen und der Beteiligten zu 2 ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen.
IV. Der Beteiligte zu 1 hat die der Beteiligten zu 2 im landgerichtlichen Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
I.
Die im Alter von 76 Jahren verstorbene Erblasserin war in zweiter Ehe verheiratet. Der Beteiligte zu 1 ist ihr Sohn aus erster Ehe und einziges Kind. Die Beteiligte zu 2 ist vom Nachlaßgericht ernannte Testamentsvollstreckerin.
Die Erblasserin hinterließ mehrere letztwillige Verfügungen, wobei zunächst nur ein Testament vom 2.7.2000, eine „Niederschrift” vom 2.7.2000 sowie Testamente vom 5.2.2001 und 8.2.2001 bekannt waren. Während des landgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gelangten ein weiteres Testament vom 10.6.1991 und ein nicht mit Datum versehener „Zusatz zum Testament vom 2.7.2000” zu den Akten.
Im Testament vom 2.7.2000 setzte die Erblasserin ihren Sohn zum „alleinigen Erben” ein. Das Testament vom 8.2.2001 lautet auszugsweise:
„Sollte mein Mann mit den vorhandenen Geldmitteln erforderliche Pflegedienstleistungen nicht mehr bezahlen können, sind von einem weiteren Betrag von DM 300.000,-, den der Testamentsvollstrecker für diesen Fall anzulegen hat, die erforderlichen Kosten zu begleichen. Ich ordne Testamentsvollstrek-kung an, Zu meinem Testamentsvollstrecker bestimme ich RA A.”
Der Beteiligte zu 1 hat die Erbschaft angenommen und Erbscheinsantrag gestellt. Der von der Erblasserin benannte Testamentsvollstrecker hat das Amt zunächst angenommen, dies aber später in Abrede gestellt und vorsorglich gekündigt; zur Ausstellung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses für ihn und zu einer Tätigkeit dieses Testamentsvollstreckers ist es nicht gekommen.
Am 10.1.2002 verfügte der Nachlaßrichter in den Akten „Beschluß über Ernennung von RAin B. (Beteiligte zu 2) zum Testamentsvollstrecker erstellen”. Am 14.1.2002 bewilligte und erteilte das Nachlaßgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis für die Beteiligte zu 2. Am gleichen Tag wurde ein Erbschein bewilligt und erteilt, der den Beteiligten zu 1 als Alleinerben ausweist und einen Testamentsvollstreckervermerk enthält.
Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 25.1.2002 legte der Beteiligte zu 1 gegen die Ernennung der Beteiligten zu 2 zur Testamentsvollstreckerin, gegen die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses und gegen die Erteilung des Erbscheins mit Testamentsvollstreckervermerk sofortige Beschwerde und Beschwerde ein. Er ist der Auffassung, daß mit Kündigung des Amtes durch den von der Erblasserin namentlich benannten Testamentsvollstrecker keine Testamentsvollstreckung mehr bestehe, hilfsweise, daß sich die Testamentsvollstreckung nur auf die Anordnung der Erblasserin über die Verwendung der 300.000 DM beziehe.
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 14.5.2002 das Testamentsvollstreckerzeugnis für kraftlos erklärt und das Nachlaßgericht angewiesen, das Testamentsvollstreckerzeugnis und den Erbschein einzuziehen und einen neuen Erbschein ohne Testamentsvollstreckervermerk zu erteilen (Ziff. I); es hat ferner den Geschäftswert festgesetzt (Ziff. II) und von einer Kostenentscheidung ausdrücklich abgesehen (Ziff. III). Mit ihrem als weitere Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel wendet sich die Beteiligte zu 2 gegen den landgerichtlichen Beschluß.
Das Nachlaßgericht hat am 7.6.2002 die Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses und des Erbscheins verfügt. Das Testamentsvollstreckerzeugnis und die Ausfertigungen des Erbscheins wurden zu den Akten zurückgegeben. Ein neuer Erbschein für den Beteiligten zu 1 ohne Testamentsvollstreckervermerk wurde am 23.7.2002 erteilt.
Entscheidungsgründe
II.
1. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 ist hinsichtlich aller drei im landgerichtlichen Beschwerdeverfahren angefallenen Verfahrensgegenstände zulässig.
a) Verfahrensgegenstände sind die Ernennung der Beteiligten zu 2 zur Testamentsvollstreckerin, die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses und die Erteilung des Erbscheins. Im Unterschied zu einer vom Erblasser selbst verfügten Ernennung, bei der es keines Ernennungsakts seitens des Nachlaßgerichts bedarf, erfordert die Ernennung auf Ersuchen des Erblassers nach § 2200 BGB einen originären Ernennungsakt des Nachlaßgerichts. Diese rechts...