I.
Der zwischen dem 30.12.2022 und dem 9.1.2023 verstorbene Erblasser war mit M E verheiratet, die ihrerseits zwischen dem 7.1.2023 und dem 9.1.2023 verstorben ist. Die Ehe blieb kinderlos, beide Erblasser verstarben ohne leibliche oder angenommene Abkömmlinge. Die Eltern des Erblassers sind vorverstorben.
Am 9.1.2023 gegen 15:00 Uhr bemerkte der Zeuge R beim Vorbeigehen an dem Anwesen der Eheleute E, …, …, dass sich in dem von der Straße aus (teilweise) einsehbaren Schuppen mutmaßlich eine erhängte Person befindet. Er alarmierte den Zeugen K, der mit ihm zu dem Anwesen ging. Es wurde festgestellt, dass sich M E erhängt in dem Schuppen befand. Daraufhin betätigte der Zeuge K den Notruf.
Nachdem der Tod der M E am 9.1.2023 gegen 15:35 Uhr von dem Notarzt Dr. P festgestellt worden war, wurde der Erblasser unmittelbar darauf tot im Schlafzimmer aufgefunden.
Am 9.1.2023 gegen 16:30 Uhr traf die Kriminalpolizei auf dem Anwesen ein und es wurden Feststellungen hinsichtlich des Zustands des Leichnams des Erblassers getroffen, der in Rückenlage im Ehebett, mit zwei Bettdecken zugedeckt und bekleidet mit einem weißen T-Shirt, einer schwarzen Unterhose sowie grauen Socken, aufgefunden wurde. Die Kriminaltechniker stellten starke fäulnisbedingte Veränderungen an dem Leichnam fest, wobei wegen der Einzelheiten auf die "Leichenmeldung 02 – Objektiver Tatbefund" (bezüglich E) Bezug genommen wird (Ermittlungsakte StA Offenburg 303 UJs …, AS 52 ff.). Die Zimmertür des Schlafzimmers sei geöffnet gewesen, die Fenster gekippt und/oder geschlossen (Ermittlungsakte StA Offenburg 303 UJs …, AS 53). Feststellungen zu den Temperaturen in dem Schlafzimmer sind nicht getroffen worden.
Die Kriminalpolizei stellte am 9.1.2023 eine Außentemperatur von ca. 6,6° C fest, die Innentemperatur des Schopfs betrug um 17:30 Uhr ca. 8,0° C. Die Körpertemperatur von M E betrug um 17:50 Uhr ca. 12,2° C. Der Leichnam wies eine überwiegend ausgeprägte Leichenstarre, aber keine Fäulniserscheinungen auf; weggedrückte Leichenflecken bildeten sich nicht zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die "Leichenmeldung 02 – Objektiver Tatbefund" (bezüglich M E, Ermittlungsakte StA Offenburg 303 UJs …, AS 87 ff.) Bezug genommen.
Der Zeuge R hatte M E am 7.1.2023 gegen 14:00 Uhr lebend gesehen. Er habe mit ihr zuletzt am 2./3.1.2023 gesprochen, wobei sie ihm berichtet habe, ihr Mann sei seit ein bis zwei Wochen bettlägerig krank und habe stark abgebaut.
Der Erblasser war am 30.12.2022 in einen Parkplatzunfall verwickelt.
Der Erblasser und seine Ehefrau hatten sich gegenseitig, also der Erstversterbende den Überlebenden, mit notariell beurkundetem, gemeinschaftlichem Testament vom 2.5.2007 (Notariat 1 A, 1 UR …) zu alleinigen und unbeschränkten Vollerben eingesetzt. Weitere Verfügungen sind in dem gemeinschaftlichen Testament nicht getroffen worden.
Mit Beschl. des AG Offenburg v. 24.1.2023 ist für die unbekannten Erben des Erblassers Nachlasspflegschaft angeordnet und E zum Nachlasspfleger bestellt worden. Der Wirkungskreis umfasste die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben. Mit weiterem Beschl. v. 6.4.2023 ist die Nachlasspflegschaft aufgehoben worden.
Die Beteiligten Ziff. 4 und Ziff. 5 sind die Geschwister des Erblassers, die Beteiligten Ziff. 6 und Ziff. 7 sind die Abkömmlinge und (gesetzlichen) Erben des am 10.10.2004 vorverstorbenen Bruders des Erblassers, E E. Die Beteiligten Ziff. 8 und Ziff. 9 sind die Abkömmlinge und (gesetzlichen) Erben der am 31.1.2021 vorverstorbenen Schwester des Erblassers, G geb. E. Weitere Erben des Erblassers der zweiten Ordnung sind nicht vorhanden.
Der Beteiligte Ziff. 1 ist der Bruder der M E, die Beteiligte Ziff.’2 deren Nichte und der Beteiligte Ziff. 3 deren Neffe.
Am 6.4.2023 beantragte die Beteiligte Ziff. 9 die Erteilung eines Erbscheins, wonach der Erblasser qua gesetzlicher Erbfolge von den Beteiligten Ziff. 4 und Ziff. 5 zu je ¼ und von den Beteiligten Ziff. 6, Ziff. 7, Ziff. 8 und Ziff. 9 zu je ⅛ beerbt worden sei.
Der Beteiligte Ziff. 1 ist der Erteilung des beantragten Erbscheins entgegengetreten.
Mit Beschl. v. 27.9.2023 hat das AG – Nachlassgericht – Offenburg nach Vernehmung der Zeugen Dr. S und Dr. P den Antrag vom 6.4.2023 im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Erblasser vor M E verstorben und von dieser beerbt worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den genannten Beschluss Bezug genommen.
Hiergegen richten sich die Beschwerden des Beteiligten Ziff. 4 v. 4.10.2023 und der Beteiligten Ziff. 9 v. 5.10.2023, die jeweils am selben Tag beim AG eingegangen sind, der Beteiligten Ziff. 7 v. 7.10.2023, beim AG eingegangen am 9.10.2023, des Beteiligten Ziff. 8 v. 8.10.2023, beim AG eingegangen am 9.10.2023 und der Beteiligten Ziff. 5 v. 5.10.2023, beim AG eingegangen am 17.10.2023. Zur Begründung wird in den Beschwerden im Wesentlichen vorgetragen, es sei unklar, ob der Erblasser vor seiner Ehefrau verstorben sei, zumindest seien weitere Ermittlungen veranlasst.
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