Leitsatz
Das nur für den ersten Verkaufsfall bestellte dingliche Vorkaufsrecht erlischt mit der Folge, dass das Grundbuch unrichtig wird, wenn das Grundstück auf andere Weise in das Eigentum eines Sonderrechtsnachfolgers des Verpflichteten übergeht (hier: Übertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge an einen gesetzlichen Erben).
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. November 2012 – I-3 Wx 144/12, 3 Wx 144/12
Sachverhalt
Ursprünglich eingetragene Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichts Langenfeld von Hilden verzeichneten Grundbesitzes war M. H. Sie hatte Teile des Grundbesitzes an die Beteiligten zu 3 und 4 vermietet.
Mit Vertrag zu Urk.-R.-Nr. 2238/1996 des Notars S. in Hilden bestellte die Eigentümerin den Beteiligten zu 3 und 4 "ein gemeinschaftliches Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall auf die Dauer des Bestehens des Mietverhältnisses", das im Grundbuch eingetragen wurde. Die Beteiligten zu 3 und 4 verpflichteten sich, unverzüglich nach Beendigung des Mietverhältnisses eine Löschungsbewilligung für dieses Vorkaufsrecht der Vermieterin bzw. ihrem Rechtsnachfolger im Eigentum zu erteilen (Hilden, Blatt ..., Bd. I S. 174 ff,181).
Durch notariellen Vertrag vom 21. August 2000 (Urk.-R-Nr. 1122/2000 Notars Dr. B. in Solingen – Hilden, Blatt ..., Bd. II, 213 ff) übertrug M. H. den Grundbesitz im Wege vorweggenommener Erbfolge – bei vereinbarter Unentgeltlichkeit – auf ihre Tochter, die Beteiligte zu 2.
Mit notariellem Vertrag vom 30. November 2000 (Urk.-R-Nr. 1621/2000 Notars Dr. B. in Solingen – Hilden, Blatt ..., Bd. II, 204) übertrug die Beteiligte zu 2 einen 1/2 Miteigentumsanteil an diesem Grundbesitz auf ihren Ehemann, den Beteiligten zu 1.
Im notariellen Vertrag vom 7. Mai 2001 (Urk.-R-Nr. 600/01 Notar Dr. B. in Solingen – Hilden, Blatt ..., Bd. II, 240 ff) hielten M. H. und die Beteiligten zu 1 und 2 fest, dass bei Abschluss der Übertragungsverträge vom 21. August und 30. November 2000 die Vorstellung geherrscht habe, dass der gesamte Grundbesitz der M. H. in Hilden, Straße, Gegenstand der Übertragung sei; dabei sei jedoch übersehen worden, das im Grundbuch von Hilden, Blatt ..., eingetragene Grundstück Gemarkung Hilden mit zu übertragen, was sie mit diesem Vertrag nachholten. Die Grundstücke wurden am 13. Dezember 2000 bzw. 16. Mai 2001 von Blatt ... auf Blatt ... übertragen.
C. F. und U. B. kauften von den Beteiligten zu 1 und 2 durch Vertrag vom 5. Dezember 2006 (Urk.-R.-Nr. 1581/06 des Notars Dr. B. in Solingen) das Flurstück 315 aus dem laut Veränderungsnachweis vom 20. Oktober 2006 Nr. 86918/06 am 2. April 2007 aufgeteilten, im Grundbuch von Hilden, Blatt ..., unter lfd. Nr. 3 (Flurstück 314), 4 (Flurstück 315) und 5 (Flurstück 316) eingetragenen ursprünglichen Flurstück 222. Das zu lfd. Nr. 4 eingetragene Flurstück 315 wurde am 3. Juni 2008 nach Hilden, Blatt ..., übertragen. Auf dem zu lfd. Nr. 5 eingetragenen Flurstück 316 (Straße 15) befindet sich das Haus, das von der Beteiligten zu 4 und ihrem Sohn, dem Beteiligten zu 3 bewohnt wird. Dieses Haus hatte die Beteiligte zu 4 renoviert ("bewohnbar gemacht"), weshalb für sie und den Beteiligten zu 3, ein Wohnungsrecht sowie ein Vorkaufsrecht auf dem ursprünglichen Flurstück 222 eingeräumt und eingetragen war.
Am 13. September 2011, eingehend am 19. September 2011, haben die Beteiligten zu 1 und 2 unter Bezug auf die Übertragungsverträge des Notars Dr. B. in Solingen vom 21. August 2000 (Urk.-R-Nr. 1122/2000 – ... Bd. II, 213 ff) und vom 30. November 2000 (1621/2000 – ... Bd. II, 204) in Verbindung mit der Urkunde vom 7. Mai 2001 (600/2001 – Bd. II, 241 ff) die Löschung des in Abt. II Nr. 1 des Grundbuchs von Hilden, Blatt ..., eingetragenen Vorkaufsrechts beantragt. Sie haben geltend gemacht, durch die Verträge sei das Vorkaufsrecht erloschen, weil ein Vorkaufsfall nicht eingetreten sei; die Unrichtigkeit des Grundbuchs sei durch die Vorlage der Urkunden nachgewiesen, weshalb eine Löschung ohne Bewilligung des Berechtigten zu erfolgen habe. Dieser Grundbucheintragung haben die Beteiligten zu 3 und 4 widersprochen, weil die zu ihren Gunsten eingetragen Rechte, nämlich u. a. das Vorkaufsrecht auf der Teilparzelle Flurstück 316 nicht erloschen sei; der von ihnen erklärte Verzicht habe sich nur auf die Parzelle Nr. 315 bezogen.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind dem entgegengetreten und haben geltend gemacht, das für den ersten Verkaufsfall bestehende Vorkaufsrecht auf der ursprünglichen Parzelle 222 sei dadurch erloschen, dass die damalige Eigentümerin M. H. zu Urk.-R-Nr. 1122/2000 des Notars Dr. B. in Solingen vom 21. August 2000 (... Bd. II, 213 ff) das Flurstück 222 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ohne Gegenleistung auf ihre Tochter, die Beteiligte zu 2, übertragen habe. Die Beteiligten zu 3 und 4 haben hierzu gemeint, die Übertragung vom 21. August 2000 im Wege vorweggenommener Erbfolge habe den Vorkaufsfall nicht ausgelöst.
Das Grundbuchamt hat am 9. Februar 2012 das im Grundbuch von Hilden, Blatt ..., in Abt. II Nr. 1 eingetragene Vorkaufsrecht gelöscht. Hierge...