Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Es kann offen bleiben, ob dem Kläger mit der begehrten Auskunft, insbesondere über die Erlöse der aus der Zuwendung erlangten Nutzungen und an deren Stelle getretenen Surrogate, überhaupt eine Bezifferung eines Anspruchs nach § 2196 BGB ermöglicht würde, der die Abschöpfung des für die Erfüllung der Auflage erforderlichen, aber wegen Unmöglichkeit der Erfüllung eingesparten Betrags bezweckt (Staudinger/Otte, Neub. 2003, § 2196 BGB Rn 1). Auch kann dahin stehen, ob der Kläger als Rechtsnachfolger nach der Erbin E alleiniger Inhaber eines Anspruchs nach § 2196 BGB sein und die Beklagte Entreicherung einwenden könnte.
Das Landgericht hat nämlich zumindest im Ergebnis zutreffend angenommen, dass sich die Beklagte gegenüber einem möglichen Anspruch des Klägers aus § 2196 BGB, für dessen Bezifferung er Auskunft begehrt, mit Erfolg auf Verjährung berufen kann.
1. Allerdings rügt der Kläger zu Recht, dass der Begründung des Landgerichts nicht gefolgt werden kann, wonach der Anspruch aus § 2196 BGB selbst dann verjährt sei, wenn man den Eintritt der Unmöglichkeit der Vollziehung der Auflage durch Verkauf des Grundstücks im Jahr 1981 als Entstehungszeitpunkt und damit als Beginn des Fristlaufs zugrunde legt.
Das Landgericht hat bei seiner Argumentation insoweit übersehen, dass auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 die Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche nach § 197 Abs. 1 Ziff. 2 BGB nF 30 Jahre betrug, wobei diese Verjährungsfrist grundsätzlich für alle Ansprüche aus dem 5. Buch des BGB "Erbrecht" galt (BGH, Urteil vom 18.4.2007, IV ZR 279/05 = NJW 2007, 2174) und damit auch für einen bereicherungsrechtlichen Anspruch aus § 2196 BGB. Zwar ist § 197 Abs. 1 Ziff. 2 BGB mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben worden, sodass nunmehr auch für erbrechtliche Ansprüche die dreijährige Regelverjährungsfrist gilt (Palandt/Ellenberger, 71. A., § 197 BGB Rn 1, 4). Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 23 Abs. 1 S. 2 EGBGB bestimmen sich aber der Beginn der Verjährung und die Verjährungsfrist nach altem Recht, wenn bei Anwendung der alten Verjährungsfrist die Verjährung früher vollendet wird als bei Anwendung des neuen Rechts. Da nach altem Recht die Verjährung im Juli 2011 eingetreten wäre, nach neuem Recht aber erst Ende 2012, bleibt es bei der Anwendung des alten Rechts, sodass die Klageerhebung vor Eintritt der Verjährung erfolgte.
2. Dessen ungeachtet kann sich die Beklagte jedoch deshalb mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen, weil die Unmöglichkeit der Vollziehung der Auflage erst zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, als der Anspruch aus § 2194 BGB auf Vollziehung der Auflage bereits verjährt war.
a) Die Erben der Frau ... V hatten nach § 2194 BGB einen Anspruch gegen die Beklagte auf Vollziehung der Auflage der Errichtung eines Altersheims auf dem vermachten Grundstück. Ein Anspruch nach § 2194 BGB entsteht grundsätzlich mit dem Erbfall (Staudinger/Otte, aaO, § 2194 BGB Rn 14). Vorliegend ist er spätestens mit der Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf die Beklagte im Frühjahr 1941 entstanden, sodass zu diesem Zeitpunkt die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB aF zu laufen begann und die Verjährung im Frühjahr 1971 eintrat. Ab diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte einem Verlangen auf Vollziehung der Auflage die Einrede der Verjährung entgegenhalten können.
b) Da die Unmöglichkeit der Vollziehung der Auflage erst 1981 und damit zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, als der Anspruch auf Vollziehung bereits verjährt war, kann die Beklagte die Einrede der Verjährung auch dem Anspruch wegen Unmöglichkeit der Vollziehung der Auflage entgegen halten.
Zwar kann der Auffassung der Beklagten nicht gefolgt werden, wonach der Herausgabeanspruch nach § 2196 BGB zeitgleich mit dem Vollziehungsanspruch aus § 2194 BGB verjährt. Vielmehr kann die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem Eintritt der Unmöglichkeit – der Anspruchsentstehung – beginnen; entsprechend ist in der Rechtsprechung für Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit anerkannt, dass die Verjährungsfrist nicht mit der Verjährungsfrist für die Erfüllung der Hauptforderung zu laufen beginnt, sondern erst mit dem Eintritt der Unmöglichkeit (BGH, Urteil vom 9.6.1999, VIII ZR 149/98 = BGHZ 142, 36; Urteil vom 12.4.1989, VIII ZR 52/88 = BGHZ 107, 179 für Schadensersatz wegen Verzugs).
Allerdings betrifft diese Rechtsprechung – wie bereits das Kammergericht zutreffend dargelegt hat (KG, Urteil vom 1.7.2004, 12 U 51/02 = KGR Berlin 2005, 736) – Sachverhalte, in denen der Schadensersatzanspruch wegen Unmöglichkeit (oder Verzugs) noch zu einem Zeitpunkt entstanden war, als die Hauptforderung noch nicht verjährt war. Insoweit weist das Kammergericht zutreffend darauf hin, dass es mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar wäre, wenn der Gläubiger, dessen ursprünglicher Erfüllungsanspruch bereits verjährt war, mit Aussicht auf ...