Die Eheleute A und B errichteten am 5. November 2010 vor dem Notar … ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und zum Schlusserben den Neffen des Ehemannes … (Ziffer II des Testaments).
In Ziffer III heißt es sodann:
"Die Erschienenen erklärten gemeinsam: "
Der Letztversterbende von uns belastet seine Erben mit folgenden Vermächtnissen:
Im Wege der Vermächtnisse erhalten unsere Nichten …“
(es folgt ihre namentliche Benennung und die Bezeichnung der Zuwendung). In Ziffer VI des Testaments heißt es unter anderem:
"Das Original dieser Urkunde soll beim Amtsgericht Pinneberg – Nachlassgericht – amtlich verwahrt werden, sofern sichergestellt ist, dass die Vermächtnisnehmer erst nach dem Schlusserbfall Kenntnis von dem Vermächtnis erhalten."
Der Notar gab das Testament mit Schreiben vom 9. November 2010 auf Wunsch der Ehegatten in amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts. Er verband dies mit dem Hinweis, dass die Ehegatten besonderen Wert darauf legten, dass nach dem ersten Erbfall lediglich die für diesen Erbfall maßgeblichen letztwilligen Verfügungen eröffnet würden (Bl 2 dA).
A verstarb am 27. Mai 2012. Der Notar hat die Auffassung vertreten, dass das Testament aufgrund des Wunsches der Ehegatten insbesondere ohne die Vermächtnisbestimmungen für den 2. Erbfall, also ohne Ziffer III, zu eröffnen sei.
Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 18. Juli 2012 die Eröffnung des Testaments mit Ausnahme nur der Ziffer II B angekündigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach § 348 Abs. 3 FamFG der Inhalt des Testaments den Beteiligten bekannt zu geben sei. Unter Beteiligten seien auch die gesetzlichen Erben zu verstehen. Dies seien hier die Nichten und der Neffe des Erblassers. Eine Übersendung an sie könne nicht unterbleiben. Nicht eröffnet zu werden brauche nur der Passus unter II B des Testaments, der eine trennbare letztwillige Verfügung allein der Beteiligten zu 1. beinhalte.
Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 20. Juli 2012 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte (Ehefrau B) mit Schriftsatz vom 23. Juli 2012, eingegangen am folgenden Tag, Beschwerde, hilfsweise befristete Erinnerung eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass die Formulierung eingangs der Ziffer III nur auf den ersten Blick für die Nichttrennbarkeit spreche. Semantisch bedeute die gewählte Formulierung aber nur, dass jeder der testierenden Ehegatten die folgende Vermächtnisanordnung für den Fall getroffen habe, dass er der Längstlebende der beiden Ehegatten sein werde. Daraus folge, dass der Erblasser überhaupt keine Vermächtnisanordnung wirksam getroffen habe, denn er sei nicht der Längstlebende geworden. Da somit keine Vermächtnisverfügung des Erblassers vorliege, sei dieser Teil des Testaments auch niemandem bekannt zu geben. Eine wirksame testamentarische Verfügung gebe es erst mit dem zukünftigen Tod der Beteiligten, die für die weiteren Beteiligten im Sinne der §§ 348, 349 FamFG von Interesse sei. Gegenwärtig sei eine Bekanntmachung der letztwilligen Verfügung der Längstlebenden an gesetzliche Erben oder Vermächtnisnehmer nicht geboten, da deren Erbfall noch nicht eingetreten sei. Es sei abschließend darauf hinzuweisen, dass es ausdrücklich Wille des Längstlebenden gewesen sei, diese Vermächtnisanordnung erst nach dem Tode des Längstlebenden bekannt zu geben (Bl 37–39 dA).
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.