Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
(...) Das Berufungsgericht durfte jedenfalls mit der gegebenen Begründung nicht davon ausgehen, der Klägerin stehe gegen die Beklagten ein Anspruch auf Freigabe der hinterlegten Versicherungsleistung gemäß § 812 Abs. 1 BGB zu.
Im Streit zweier Forderungsprätendenten über die Auszahlung hinterlegten Geldes steht dem wirklichen Rechtsinhaber gegen den anderen Prätendenten ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Einwilligung in die Herausgabe zu, denn Letzterer hat auf Kosten des wahren Gläubigers rechtsgrundlos die Stellung eines Hinterlegungsbeteiligten erlangt (Senatsurteil vom 21. Mai 2008 IV ZR 238/06, VersR 2008, 1054 Rn 17). Wer wirklicher Rechtsinhaber ist, entscheidet das materielle Recht.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, dass bei Verfügungen unter Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall zwischen dem Deckungsverhältnis hier dem im Rahmen des Gruppenunfallversicherungsvertrags abgeschlossenen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber des Erblassers und dem Versicherer zugunsten des Erblassers als Versichertem mit der Möglichkeit der Einräumung eines Bezugsrechts für Dritte und dem Zuwendungsverhältnis (Valutaverhältnis) zwischen dem Verfügenden und dem Begünstigten unterschieden werden muss (Senatsurteile vom 21. Mai 2008 aaO Rn 19; vom 30. November 1994 IV ZR 290/93, BGHZ 128, 125, 132). Beide Rechtsverhältnisse unterliegen allein dem Schuldrecht; erbrechtliche Bestimmungen finden insoweit keine Anwendung.
a) Auf dieser Grundlage ist nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt davon auszugehen, dass der Erblasser der Klägerin die Bezugsberechtigung für den Todesfall im Deckungsverhältnis nicht wirksam eingeräumt hat. Die von einem Verstorbenen zu Lebzeiten begründete Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung (oder hier einer Unfallversicherung, vgl. § 185 iVm §§ 159 f VVG) verschafft dem Begünstigten im Versicherungsfall eine im Deckungsverhältnis jedenfalls insoweit unentziehbare Rechtsstellung, als die Erben des Versicherungsnehmers bzw. hier des Versicherten die Bezugsberechtigung nicht mehr ändern oder widerrufen können (Senatsurteile vom 21. Mai 2008 aaO Rn 20; vom 14. Juli 1993 IV ZR 242/92, VersR 1993, 1219 unter 4). Dies ergibt sich für das widerrufliche Bezugsrecht aus der Regelung des § 159 Abs. 2 VVG.
Voraussetzung hierfür ist eine wirksame Einräumung der Bezugsberechtigung durch den Berechtigten noch zu dessen Lebzeiten.
Bei der Bestimmung der Bezugsberechtigung, ihrem Widerruf sowie ihrer Abänderung handelt es sich um einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen, die gemäß § 130 Abs. 1 BGB erst wirksam werden, wenn sie dem Versicherer zugegangen sind (Senatsurteile vom 14. Februar 2007 IV ZR 150/05, VersR 2007, 784 Rn 9; vom 14. Juli 1993 aaO; vom 28. September 1988 IV a ZR 126/87, NJW-RR 1989, 21 unter 1.; Benkel/Hirschberg, Lebens und Berufsunfähigkeitsversicherung 2. Aufl. § 13 ALB 2008 Rn 42, 6466; Reiff/Schneider in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 13 ALB 86 Rn 8, 15).
Eine Vereinbarung über das Bezugsrecht lediglich zwischen dem Versicherungsnehmer bzw. hier dem Erblasser als Versichertem sowie dem Bezugsberechtigen entfaltet nur schuldrechtliche Wirkungen im Valutaverhältnis, während im Deckungsverhältnis eine Vereinbarung zwischen Versicherungsnehmer oder Versichertem und Versicherer erforderlich ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Juni 1996 IV ZR 243/95, VersR 1996, 1089 unter 1; Benkel/Hirschberg aaO Rn 65; MüKo-VVG/Dörner, § 185 Rn 3).
Hier ist die maßgebliche Vereinbarung über das Bezugsrecht nur zwischen dem Erblasser und der Klägerin sowie dann ergänzend durch Überlassung des Formulars gegenüber dem Arbeitgeber erfolgt. Eine Übersendung des Formulars an den Versicherer wurde weder unmittelbar durch den Erblasser noch durch dessen Arbeitgeber vor dem Versicherungsfall veranlasst. Von der Bezugsrechtsbestimmung zugunsten der Klägerin erhielt der Versicherer erst nach dem Versicherungsfall Kenntnis.
b) Die wirksame Begründung einer Bezugsberechtigung zugunsten der Klägerin im Deckungsverhältnis kommt allerdings dann in Betracht, wenn der Versicherer und der Arbeitgeber vor Eintritt des Versicherungsfalls wirksam vereinbart haben, dass der Arbeitgeber ihm mitgeteilte Änderungen der Bezugsberechtigung mit Wirkung für den Versicherer – sei es als Empfangsbote, sei es als Stellvertreter – entgegennehmen kann.
aa) Das lässt sich nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt derzeit nicht feststellen. Es kann zunächst nicht allein aus den für die Gruppenunfallversicherung maßgeblichen Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen hergeleitet werden. In dem Merkblatt "Was Sie über die Gruppen-Unfallversicherung wissen sollten" heißt es zu "Das Bezugsrecht":
"Sofern Sie nichts anderes bestimmt haben, sind bei Unfalltod die gesetzlichen Erben bezugsberechtigt. Zur Festlegung eines Bezugsrechts ist die Unt...