Insbesondere bei Geld- und Forderungsvermächtnissen muss darauf geachtet werden, dass der Wille des Erblassers zweifelsfrei zu bestimmen ist. Hier können zu allgemeine Bezeichnungen wie "Sparguthaben" oder "Bankvermögen" schwierige Auslegungsfragen aufwerfen. So musste das OLG München sich unlängst damit befassen, ob sich "Sparguthaben bei der Bank … Konto Nr. x" auf das vorhandene Girokonto mit eben dieser Nummer x bezieht oder ob nicht vielmehr das Festgeldkonto mit der Nr. y gemeint war. Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass "Sparguthaben … Konto Nr. x" auch das Festgeld Nr. y umfasst. Zwar hatte die Erblasserin ausdrücklich die Nummer des Girokontos (x) verwendet, aber ein Girokonto ist kein Sparguthaben, sodass die Anordnung nicht eindeutig und der Auslegung zugänglich war. In diesem Fall war die verwendete Nr. x die Hauptkundennummer der Erblasserin. Die Bezeichnung als "Sparguthaben" lasse die Auslegung zu, dass das verzinsliche Festgeldkonto vermacht sein sollte. Wie weitgehend die Auslegung des Erblasserwillens über den von ihm gewählten Wortlaut hinausgehen kann, zeigt eine Entscheidung des BGH, der unter den verwendeten Begriff "Barvermögen" auch Guthaben auf Konten und Wertpapierdepots fasste.
Problematisch sind außerdem Fallkonstellationen, in denen sich der Vermögensbestand zwischen der Errichtung der letztwilligen Verfügung und dem Erbfall verändert. Durch Wertzuwachs oder Verluste kann sich das Bankvermögen ebenso verändern wie durch einen Verbrauch durch den Erblasser bis zu seinem Ableben. In diesen Fällen ist, wenn der Erblasser keine eindeutige Regelung getroffen hat, durch ergänzende Auslegung zu ermitteln, wie diese unbewusste und planwidrige Regelungslücke nach dem hypothetischen Willen des Erblassers zu schließen ist. Es bedarf daher der Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens um festzustellen, ob das Vermächtnis entfallen soll, zu kürzen ist oder nur noch die im Erbfall vorhandene Geldsumme als vermacht gilt. Maßgebend für die Ermittlung des hypothetischen Willens des Erblassers sind die Vorstellungen und Vermögensverhältnisse des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.
Bei einem Geldvermächtnis ist zu beachten, dass die Auslegungsregel des § 2169 Abs. 1 S. 1 BGB nicht gilt, d. h. es ist unerheblich, ob die Summe noch im Nachlass vorhanden ist. Ähnlich verhält es sich bei einem Forderungsvermächtnis, das auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist. Nach der Auslegungsregel des § 2173 S. 2 BGB gilt im Zweifel die entsprechende Geldsumme als vermacht, auch wenn diese nicht mehr im Nachlass vorhanden ist. Bei dem Vermächtnis eines Sparbuchs oder laufenden Kontos gilt die Auslegungsregel jedoch im Allgemeinen als widerlegt, da der Wille des Erblassers nach allgemeiner Erfahrung nur darauf gerichtet ist, die bei seinem Ableben noch vorhandene Forderung zu vermachen; das von ihm zuvor verbrauchte Guthaben gilt in der Regel nicht als vermacht.
Problematisch sind ferner die Fallkonstellationen, in denen der Erblasser Konten oder Sparbücher vermacht, diese anschließend auflöst und das Guthaben neu anlegt. Die Auslegung des Erblasserwillens kann in diesen Fällen ergeben, dass sich das Vermächtnis auch auf die neu angelegten Guthaben bzw. Sparbücher erstreckt. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn es sich aus Sicht des Erblassers noch um dieselbe Art von Forderung handelt, d. h. der Anlagebetrag oder die Anlageform unverändert bleibt.