Das Institut des Nießbrauchs entstammt dem Sachenrecht. Der Nießbrauch belastet das Eigentum. Räumt der Eigentümer einer Sache oder eines Rechts einem Dritten ein Nießbrauchsrecht ein, so bedeutet dass nach den §§ 1030 Abs. 1, 1068 Abs. 1, 1085 S. 1 BGB, dass der Nießbrauchsberechtigte befugt ist, statt des Eigentümers die Nutzungen der Sache oder des Rechts zu ziehen. Als Nutzungen gelten nach § 100 BGB die Früchte der Sache oder des Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewähren. Beim Nießbrauch handelt es sich somit um ein eigenständiges dingliches Recht, das inhaltlich einem Ausschnitt des Eigentumsrechts entspricht. Das durch den Nießbrauch verkörperte dingliche Recht löst sich jedoch nicht vom Eigentum, sondern fällt mit dem verbleibenden Eigentumsrecht wieder zusammen, wenn der Nießbrauch erlischt.
Das BGB regelt den Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen, anders als den an Sachen, nicht ausdrücklich. Nach § 1068 BGB kann aber auch ein Recht Gegenstand des Nießbrauchs sein, auf den die Vorschriften des Sachnießbrauchs "entsprechende Anwendung" finden. Nach zwischenzeitlich ganz hM kann sowohl an Kapital- als auch an Personengesellschaftsanteilen ein Nießbrauch in Form einer dinglichen Belastung bestellt werden. Auch das gesellschaftsrechtliche Abspaltungsverbot steht der Nießbrauchsbestellung nicht entgegen, da der Nießbrauch die Mitgliedschaft im Ganzen erfasst und Besteller und Nießbraucher eine "dingliche Rechtsgemeinschaft" bilden. Voraussetzung für die Bestellung eines Nießbrauchs ist allerdings, nach § 1069 Abs. 2 BGB, dass das Recht übertragbar ist. Es ist daher grundsätzlich möglich an einem GmbH-Geschäftsaneil ein Nießbrauchsrecht zu bestellen, wenn die Satzung die Übertragung ausschließt oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht.
Der Nießbrauch ist ein beliebtes Gestaltungsinstrument, weil er die Möglichkeit eröffnet, die Vermögenssubstanz vom Ertrag zu trennen, was gerade bei Familienunternehmen häufig als vorteilhaft empfunden wird. Die Nießbrauchsbestellung kann dazu dienen eine lebzeitige Vermögensübergabe unter Vorbehalt von Einflussmöglichkeiten auf die Unternehmensführung zu vollziehen, den Ehegatten oder eine ganze Generation bei der Erbfolge zu überspringen, die Übersprungenen aber gleichzeitig vermögensmäßig abzusichern. Der Nießbrauch bietet darüber hinaus steuerliche Vorteile. So können durch die Verlagerung von Einkünften auf Familienangehörige mit geringeren anderweitigen Einkünften Progressionsvorteile abgeschöpft, Wertzuwächse bei dem nießbrauchsbelasteten Gegenstand der Erbschaftsteuer entzogen sowie Schenkungsteuerfreibeträge mehrmals ausgenutzt werden.