Nach § 2229 Abs. 4 BGB ist testierunfähig, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Das Gesetz verbindet danach nicht mit jeder Geisteskrankheit oder -schwäche die Testierunfähigkeit, sondern sieht die Fähigkeit, die Bedeutung der letztwilligen Verfügung zu erkennen und sich bei seiner Entschließung von normalen Erwägungen leiten zu lassen, als maßgebend an. Testierunfähig ist danach derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die sittliche Berechtigung einer letztwilligen Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von Wahnideen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln.
Eine geistige Erkrankung des Erblassers steht der Gültigkeit seiner letztwilligen Verfügung nicht entgegen, wenn diese von der Erkrankung unbeeinflusst ist. Entscheidend ist, ob die psychischen Funktionen des Auffassens, des Urteils und des kritischen Stellungnehmens durch die Geisteskrankheit oder -schwäche so sehr beeinträchtigt sind, dass der Erblasser nicht mehr fähig ist, die Bedeutung seiner letztwilligen Verfügung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, ob krankhafte Empfindungen und Vorstellungen die Bestimmbarkeit des Willens durch normale, vernünftige Erwägungen aufgehoben haben.
Voraussetzung hierfür ist nach ständiger Rechtsprechung, dass der Erblasser nicht nur allgemein eine Vorstellung von der Tatsache der Richtung eines Testaments und von dessen Inhalt hat, vielmehr muss er "eine konkrete Vorstellung seines letzten Willens haben und in der Lage sein, sich über die Tragweite seiner Anordnungen und ihre Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen sowie über die Gründe, die für und gegen ihre sittliche Berechtigung sprechen, ein klares Urteil zu bilden und nach seinem Urteil frei von der Einflussnahme durch Dritte zu handeln". Testierunfähig ist derjenige, dessen Erwägungen und Willensentschlüsse nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhen, sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst werden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei sind, vielmehr von diesen krankhaften Einwirkungen beherrscht werden. Diese Unfreiheit der Erwägungen und der Willensbildung braucht nicht darin zutage zu treten, dass der Erblasser sich keine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung eines Testaments und von dessen Inhalt oder von der Tragweite seiner letzten Anordnungen, insbesondere von ihrer Auswirkung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen zu machen vermag; sie kann sich vielmehr darauf beschränken, die Motive für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung – hier bezogen auf die konkret betroffenen Personen, nämlich die nächsten Angehörigen des Erblassers – entscheidend zu beeinflussen. Testierunfähig ist daher auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die sittliche Berechtigung seiner letztwilligen Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von Wahnideen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln.
Dabei geht es nicht darum, den Inhalt der letztwilligen Verfügung auf seine Angemessenheit zu beurteilen, sondern nur darum, ob sie frei von krankheitsbedingten Störungen zustande gekommen ist.
Der Erblasser muss sich bei Testamentserrichtung an Sachverhalte und Ereignisse erinnern, Informationen aufnehmen und Zusammenhänge erfassen und in die erforderliche Abwägung einfließen lassen, sich in Bezug auf sein Vermögen tragfähige Vorstellungen machen und imstande sein, den Inhalt seiner letztwilligen Verfügung von sich aus zu bestimmen und auszudrücken. Eine Beratung oder Beeinflussung Dritter ist aber unschädlich, wenn der Erblasser letztlich noch selbst entscheiden kann. Dass es sich im konkreten Fall um eine inhaltlich besonders einfache oder schwierige letztwillige Verfügung handelt, spielt für die Beurteilung der Testierfähigkeit nach ganz hM keine Rolle.
Testierunfähigkeit verlangt also
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den Befund einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche und |
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die Feststellung, dass diese Auswirkungen auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit des Erblasser hat. |