Das Gericht wäre aber auch bei einem gegenteiligen Auslegungsergebnis zur Unwirksamkeit der Erbausschlagungserklärung gekommen. Zwar besagt Art. 11 Abs. 1 EGBGB, dass es für die Formgültigkeit eines Geschäfts entweder auf das Recht, das für den das Rechtsverhältnis bildenden Gegenstand maßgeblich ist, oder aber auf das Recht des Staates ankommt, in dem es vorgenommen wird. Seinem Wortlaut nach stellt Art. 11 Abs. 1 EGBGB somit zur Wahl, ob sich die Formgültigkeit einer Ausschlagungserklärung nach dem jeweils maßgeblichen Erbstatut richtet oder nach dem Ortsrecht der Erklärung des Erben. Allerdings ist umstritten, ob die Vorschrift überhaupt auf die Erbausschlagung angewendet werden kann. Teils wird vertreten, § 1945 BGB ordne verfahrensrechtlich begründete Formerfordernisse an, sodass es stets auf das maßgebliche Erbstatut und nicht auf die lex fori ankomme. Eine im Ausland nach deutschem Erbrecht abgegebene Ausschlagungserklärung könne daher auch im Ausland nur in den von § 1945 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen Formen, namentlich in öffentlich beglaubigter Form oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts, abgegeben werden. Dies wird im Hinblick auf die weitreichende Legitimationswirkung des Erbscheins mit dem Erfordernis der Rechtssicherheit begründet. Diese Ansicht ist seit Anwendbarkeit der ErbVO am 17.8.2015 auch im Hinblick auf die Einführung des europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) im Anwendungsbereich der VO wohl nicht länger aufrechtzuerhalten.
Die hM hingegen hält Art. 11 Abs. 1 EGBGB hinsichtlich des Formstatuts für anwendbar, sodass es auf die von § 1945 BGB geforderten Formerfordernisse nicht mehr ankommt. Das OLG Schleswig kam auf der Grundlage der hM zu der Auffassung, dass die Frage, wem gegenüber die Erklärung abzugeben ist, keine der Form iSv Art. 11 Abs. 1 EGBGB, sondern vielmehr eine solche des anzuwendenden materiell-rechtlichen Erbstatuts gemäß Art. 25 EGBGB aF ist, weil die Erklärung amtsempfangsbedürftig ist. Auf der Grundlage des wegen der Staatsangehörigkeit der Erblasserin maßgeblichen § 1945 Abs. 1 HS 1 BGB müssen Erbausschlagungserklärungen gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden (sog. amtsempfangsbedürftige Willenserklärung). Damit stellt das materielle Erbrecht eine erhöhte Anforderung an die Adressierung bzw. den Zugang beim Empfänger der Erklärung. Die Amtsempfangsbedürftigkeit ist dementsprechend kein rein formal zu betrachtendes Kriterium. Hinzu kommt, dass im Fall einer amtsempfangsbedürftigen Erklärung, die gegenüber deutschen Gerichten abzugeben ist, § 184 GVG zur Anwendung kommt. Da danach die Gerichtssprache Deutsch ist, konnte die in englischer Sprache abgefasste schriftliche Erklärung der Beteiligten zu 2 auch unter diesem Gesichtspunkt die Anforderungen des § 1945 Abs. 1 BGB nicht erfüllen.