Art. 13 ErbVO schafft zwar die Möglichkeit, eine Erbausschlagungserklärung in der Sprache des Aufenthaltsortes des Erben abzugeben. Dennoch dürfen gem. Art. 21 und Art. 23 Abs. 2 lit. e) ErbVO die materiell-rechtlichen Anforderungen des § 1945 BGB und damit der Anwendungsvorrang des maßgeblichen Erbstatuts nicht ins Leere laufen, sind diese doch entscheidend für die Abwicklung des Erbfalls durch das zuständige Nachlassgericht. Aufgrund der Formulierung des § 1945 BGB, der eine "Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht" fordert, kommt in diesem Zusammenhang auch § 184 GVG eine materiell-rechtliche Dimension zu, dessen Festlegung der deutschen Sprache als allgemeines offizielles Verständigungsmittel für alle von oder gegenüber einem deutschen Gericht abzugebenden Erklärungen, gleich ob es sich um materiell-rechtliche Willenserklärungen oder Prozesshandlungen handelt, Geltung besitzt.
Nicht nur der Anwendungsvorrang des jeweils maßgeblichen Erbstatuts gem. Art. 21 und Art. 23 Abs. 2 lit. e) ErbVO, sondern auch das Gebot der Rechtssicherheit (vgl. Erwägungsgrund Nr. 37 ErbVO), sprechen dafür, dass die ErbVO nicht in die Abwicklung eines Erbfalls durch das zuständige Gericht eingreifen will. Erklärungen, die gem. § 1945 Abs. 1 BGB gegenüber dem Nachlassgericht beispielsweise in polnischer oder schwedischer Sprache abgegeben werden, müssten, um gem. den §§ 133, 157 BGB auslegbar zu sein, ohnehin zunächst in die Gerichtssprache des anzuwendenden deutschen Erbstatuts übersetzt werden, da ein nationales Gericht andernfalls die Ausschlagungserklärung überhaupt nicht rechtssicher zu beurteilen vermag.
Dieses Problem stellte sich auch im vom OLG Schleswig zu entscheidenden Fall. Es dürfte eher die Ausnahme sein, dass deutsche Gerichte anderer Sprachen hinreichend mächtig sind, um in fremder Sprache abgegebene Erklärungen selbst rechtssicher übersetzen zu können. Dies darf selbst für die englische Sprache teilweise bezweifelt werden. Es müsste also in nahezu jedem einzelnen grenzüberschreitenden Erbfall auf (fremd-)sprachlicher Ebene geprüft werden, welcher Aussagegehalt der Erklärung des im Ausland lebenden Erben eigentlich zu entnehmen ist. Dies wirft erhebliche praktische Umsetzungsprobleme auf, da die nationalen Gerichte im Regelfall eine professionelle Übersetzung zu besorgen hätten. Dies kann aber aus rechts- und verfahrensökonomischer Perspektive kaum gewollt sein. Art. 28 ErbVO vermag mithin nicht darüber hinwegzuhelfen, dass eine Erbausschlagungserklärung bei Anwendung deutschen Erbstatuts auch in deutscher Sprache abgegeben werden muss. Daran ändert auch das Zusammenspiel mit Art. 13 ErbVO nichts, ist dieser doch allein dahingehend auslegbar, dass er im Sinne einer Substitutionswirkung eine konkurrierende Sonderzuständigkeit für im Ausland abgegebene Erklärungen schafft, nicht jedoch Einfluss auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer Erbausschlagungserklärung nimmt. Insoweit ist auch Art. 13 ErbVO im Kontext zu Art. 21 u. 23 Abs. 2 lit. e) ErbVO zu begreifen, wie schon der Wortlautverweis auf das jeweilige Erbstatut zeigt. Art. 13 u. Art. 21 ErbVO stehen damit im Hinblick auf die deutsche Erbausschlagung in einem Spannungsverhältnis.
Über diese Hürde lässt sich aber mit dem Gedanken des Art. 5 Abs. 1 der EuZustellVO hinwegkommen, wenn im Ausland lebende Erben die Erklärung stets in die maßgebliche Amtssprache des Empfängerlandes übersetzen lassen, wobei sie allerdings die anfallenden Kosten zu tragen haben, vgl. Art. 5 Abs. 2 EuZustellVO. Die mit der Einführung der ErbVO bezweckten Erleichterungen für den internationalen Erbrechtsverkehr beschränken sich daher auf die Möglichkeit, eine Ausschlagungserklärung auch am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erben im Ausland vor einem dortigen Gericht abzugeben. Diese Sichtweise wird auch vom Wortlaut des Art. 13 ErbVO gestützt, der explizit nur von der schlichten Entgegennahme einer Erklärung spricht. Die Ortsgerichte prüfen die Erklärung weder auf Inhalt und Richtigkeit noch beteiligen sie sich an der Nachlassabwicklung. Die Gerichte des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Erben sollen also ausschließlich insoweit mit der Nachlassabwicklung betraut werden, als sie die Erbausschlagungserklärung entgegennehmen. Die Annahme, bei der Frage der Sprache, in der die Ausschlagungserklärung abzugeben ist, handele es sich um eine verfahrensrechtliche, und damit eine vom lex fori bestimmte, erscheint daher hinsichtlich der Abgabe der Ausschlagungserklärung grundsätzlich überzeugend, ist gleichwohl aber im Hinblick auf die Nachlassabwicklung durch das zuständige Nachlassgericht vor dem Hintergrund des Art. 5 Abs. 1 EuZustellVO einzuschränken.
Die hier vertretene Auffassung wird auch dadurch bestätigt, dass eine Verpflichtung des Ortsgerichts zur Weiterleitung der Ausschlagungserklärung an das nach anzuwendendem Erbstatut zuständige Nachlassgericht nicht existiert. Der im Ausland lebende Erbe sieht sich dann vor die Aufgabe gestellt, seine Aus...