Bewirkt der im Ausland lebende Erbe die Weiterleitung seiner vor dem Ortsgericht abgegebenen Erklärung an das zuständige nationale Nachlassgericht, so stellt sich als weitere von Art. 13 ErbVO aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen eine im Ausland gegenüber einem dortigen Gericht abgegebene Erbausschlagungserklärung die materiell-rechtliche Frist des § 1944 Abs. 3 BGB von sechs Monaten wahren kann. Mit dem Sinn und Zweck des Art. 13 ErbVO am ehesten vereinbar erscheint es, diese Frage grundsätzlich schon dann positiv zu beantworten, wenn die Erklärung den Voraussetzungen des lex fori entspricht, da die ansonsten erstrebte Vereinfachung des europäischen Erbrechtsverkehrs gänzlich scheitern würde. Wenn Art. 13 ErbVO ein ausländisches Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Erben für empfangszuständig erklärt, dann muss der dortigen Abgabe der Erklärung fristwahrende Wirkung zukommen. Zwar ist das Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erben nicht zur Weiterleitung der Erklärung an das zuständige Nachlassgericht verpflichtet. Gleichwohl schafft Art. 13 ErbVO eine konkurrierende Zuständigkeit, die als zusätzlicher Gerichtsstand zu den Art. 4 bis 11 ErbVO andernfalls keine eigenständige Bedeutung hätte.
Allerdings darf die bereits angesprochene Sprachproblematik auch in diesem Zusammenhang nicht gänzlich vernachlässigt werden. Ob die Einhaltung der Ausschlagungsfrist bewirkt wird, hängt daher im Ergebnis von der Ordnungsmäßigkeit der Ausschlagungserklärung ab. Wird die Erklärung nicht in deutscher Sprache abgegeben, ist sie zwar gem. Art. 13 ErbVO wirksam, entspricht aber nach dem bisher Gesagten auch nach neuer Rechtslage dennoch nicht den Anforderungen des gem. Art. 23 Abs. 2 lit. e) ErbVO vorrangigen § 1945 Abs. 1 HS 1 BGB iVm § 184 GVG. Darf das deutsche Gericht eine in fremder Sprache formulierte Ausschlagungserklärung zurückweisen, dann vermag die Erklärung konsequenterweise die Fristwahrung nur herbeizuführen, wenn sie mit einer entsprechenden Übersetzung versehen wurde, da andernfalls womöglich ihre Bedeutung gar nicht erkannt wird. Dieses Dilemma zeigt einmal mehr auf, dass die ErbVO letztlich nicht vollumfänglich durchdacht worden ist und in vielerlei Hinsicht zu schwierigen praktischen Problemen führt.
Wenngleich die Situation für im Ausland lebende Erben nach der hier vertretenen Auffassung im Ergebnis misslich ist, haben sie dennoch keine unangemessenen Erschwernisse hinzunehmen, gelten doch die verlängerte Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 3 BGB und die Hinweispflicht des Gerichts gem. § 139 ZPO, weshalb das Ergebnis auch wertungsmäßig akzeptabel ist. Reagiert der Erbe nicht auf einen entsprechenden Hinweis des Nachlassgerichts, er müsse die Ausschlagungserklärung in einer den §§ 1945 BGB, 184 GVG entsprechenden Weise vorlegen, so wie im vom OLG Schleswig zu entscheidenden Fall geschehen, liegt das Versäumnis der Ausschlagungsfrist in der Sphäre des Ausschlagenden, der dann auch die daraus resultierenden Konsequenzen zu tragen hat.