(...) Soweit der Testamentsvollstrecker für die minderjährigen Erben sich mit Mitteln des Nachlasses an der Gründung einer Gesellschaft beteiligen will, unterliegt er hierfür keiner familiengerichtlichen Genehmigung (OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 2086 ff).

Der TV ist Treuhänder und Inhaber eines privaten Amtes, also weder Vertreter des Erblassers noch der minderjährigen Erben.

Die Vorschrift der §§ 1643, 1822 Nr. 3 BGB findet daher keine Anwendung, wenn der TV mit Mitteln des Nachlasses eine Gesellschaft mitbegründet, da nur der TV und nicht die Eltern zur Verwaltung über den Nachlass berechtigt ist.

Nicht nachgewiesen ist, dass der TV die Mittel freigegeben hätte und diese damit zu jeweils Kindesvermögen geworden wären, welches dann grundsätzlich der Vermögenssorge der Eltern unterläge.

Aber auch in diesem Fall wäre die Genehmigung zu versagen, da dann der Gründung der Gesellscgaft mit den Eltern selbst als Mitgesellschafter ein Vertretungshindernis entgegenstände (§§ 1909, 1915 BGB), was einen Ergänzungspfleger erfordern würde, nur dem gegenüber dann eine Genehmigung erforderlich würde (§§ 1915, 1822 Nr. 3 BGB).

Der TV ist unbeschränkt verfügungsberechtigt und unterliegt selbst keinem familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehalt (BGH ZEV 2006, 262, juris RZ 2).

Ein Antrag der Eltern auf familiengerichtliche Genehmigung zum Abschluss eines Gesellschaftsvertrags mit Mitteln des Nachlasses, bei dem die Kinder Erben sind, ist daher unzulässig. Da ein "Negativattest" einer Genehmigung in seiner Rechtswirkung nicht gleichsteht, war durch die Versagung einer solchen zu entscheiden. Im Zusammenhang braucht nicht entschieden zu werden, ob es dem TV überhaupt zugelassen ist, mit sich und seiner Ehefrau einen Gesellschaftsvertrag zu begründen. Registerrechtlich wird zu bewerten sein, ob die Befreiung des TV von § 181 BGB auch insoweit Anwendung findet oder nicht.

(...)

ZErb 2/2017, S. 059

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