Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO) und auch sonst zulässig. Die Beschwerdefrist von 2 Wochen (§ 569 Abs. 1 ZPO) ist gewahrt.
2. Die sofortige Beschwerde ist begründet.
a) Rechtsgrundlage für die von der Gläubigerin beantragte Festsetzung eines Zwangsgelds ist § 888 ZPO. Danach ist – sofern der Schuldner seine Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme ausschließlich von seinem Willen abhängt und die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann, nicht erfüllt – auf Antrag des Gläubigers vom Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei (§ 888 Abs. 1 S. 1 ZPO). Eine vorherige Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt (§ 888 Abs. 2 ZPO).
b) Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, nämlich die Zustellung des Vollstreckungstitels sowie die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung desselben (§§ 724, 750 ZPO) lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung vor.
c) Die mit dem Teilanerkenntnisurteil titulierte Auskunftsverpflichtung stellt auch eine unvertretbare Handlung dar, die eine Vollstreckung nach § 888 ZPO grundsätzlich ermöglicht (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 888 Rn 3, Stichwort "Auskunft").
Vertretbar iSd § 887 ZPO, den das Landgericht vorliegend für anwendbar hält, sind nur solche Handlungen, die selbständig von einem Dritten anstelle des Schuldners vorgenommen werden können, ohne dass das Erfüllungsinteresse des Gläubigers hiervon berührt wird. Es muss von dem Standpunkt des Gläubigers aus wirtschaftlich gleichgültig sein, durch wen die Handlung vorgenommen wird, und vom Standpunkt des Schuldners rechtlich zulässig sein, dass ein anderer als er selbst die Handlung vornimmt (Beck’scher OK ZPO/Stürner, Stand 1.9.2016, § 887 Rn 2). Die Handlung, deren Erfüllung vorliegend mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden soll, ist die Erteilung einer Auskunft über den Nachlassbestand. Bei einer solchen handelt es sich regelmäßig um eine unvertretbare Handlung (MüKo ZPO/Gruber, 5. Aufl., § 887 Rn 14 mwN). Etwas anderes gilt nur in Fällen, in denen es um die Erteilung einer Abrechnung geht, welche – das Vorliegen der erforderlichen Unterlagen vorausgesetzt – auch durch Dritte erfolgen kann (aaO). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, vielmehr setzt die Auskunftserteilung die Mitteilung der Kenntnisse der Schuldnerin höchstpersönlich voraus.
Nichts anderes gilt etwa deshalb, weil die Auskunft in Form der Vorlage eines notariellen Verzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB erteilt werden soll. Die Erteilung der Auskunft durch ein notarielles Verzeichnis verändert ihren Charakter als unvertretbare Handlung nicht. Damit kommt es nicht darauf an, ob die Beauftragung eines Notars mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses als solche eine vertretbare und damit nach § 887 ZPO vollstreckbare Handlung darstellt, denn mit der bloßen Beauftragung eines Notars – ohne die inhaltliche Mitwirkung der Schuldnerin durch Mitteilung ihrer Kenntnisse diesem gegenüber – ist der Gläubigerin zur Erfüllung ihres Auskunftsanspruchs in keiner Weise gedient. Die geschuldete Handlung lässt sich damit gerade nicht, wie das Landgericht meint, in einen vertretbaren und einen unvertretbaren Teil aufspalten. Auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der Vollstreckung greifenden Grundsatzes, dass in die Rechte des Schuldners bei gleicher Eignung der Vollstreckungsmaßnahmen nur geringstmöglich einzugreifen ist, richtet sich die Vollstreckung der Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses (Staudinger/Herzog, BGB, 2015, § 2314 Rn 172 mwN; MüKo BGB/Lange, 6. Aufl., § 2314 Rn 48) insgesamt nach § 888 ZPO.
Allerdings setzt die Zulässigkeit von Zwangsmaßnahmen nach § 888 ZPO voraus, dass die vorzunehmende Handlung ausschließlich von dem Willen des Verpflichteten abhängt. Hieran fehlt es, wenn die Handlung dem Verpflichteten unmöglich ist oder wenn sie von einem dem Einfluss des Verpflichteten entzogenen Willen abhängt, gleichgültig, ob dies auf einem Verschulden des Verpflichteten beruht oder nicht (OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.8.2009, 12 W 1364/09). Vorliegend hängt die vorzunehmende Handlung nicht nur vom Willen der Schuldnerin ab, sondern auch von der Bereitschaft eines Dritten, nämlich eines Notars. In diesem Fall ist die Schuldnerin im Vollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO verpflichtet, die Handlung des (ihr gegenüber) mitwirkungspflichtigen Dritten mit der gebotenen Intensität einzufordern, die ihr zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen und den Dritten zu einer Mitwirkung zu bewegen (BGH Beschl. v. 18.12.2008, I ZB 68/08). Erst wenn feststeht, dass trotz derart intensiven Bemühens um die Mitwirkungshandlung des Dritten diese nicht zu erlangen ist, dann ist die titulierte unvertretbare Handlung nicht unmittelbar erzwingbar (BGH, aaO). Voraussetzung hierfür ist, dass der Schuldner alles in seiner Macht S...