Zum Schutz der Erben und Vermächtnisnehmer haftet der Testamentsvollstrecker nach § 2219 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Verpflichtungen, insbesondere die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung, verletzt. Selbst wenn der Testamentsvollstrecker im Außenverhältnis wirksame Verwaltungsmaßnahmen vornimmt, stellt sich im Innenverhältnis die Haftungsfrage hinsichtlich deren Ordnungsmäßigkeit oder Pflichtwidrigkeit. Für die Ordnungsmäßigkeit seiner Verwaltungsentscheidung ist er nach den zuvor unter II. dargestellten Grundsätzen verantwortlich. War die Maßnahme ordnungsgemäß, begründet dies auch keine Haftung. War sie hingegen nicht ordnungsgemäß, so haftet er für einen etwa eingetretenen Schaden.

Über die gesetzliche Haftungsregel nach § 2219 BGB wird der Schutz von minderjährigen Erben bei angeordneter Testamentsvollstreckung sogar erweitert. Denn ohne Testamentsvollstreckung sind kraft Gesetzes die Eltern zur Vermögensorge und Verwaltung des geerbten Vermögens berufen und können bei eingetretenen Schäden unter Umständen die Haftungserleichterungen aus § 1664 BGB Abs. 1 einwenden.[23] Hiernach haben Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Der Testamentsvollstrecker haftet hingegen für jede Stufe der Fahrlässigkeit (und natürlich bei Vorsatz), wodurch der Minderjährigenschutz erweitert wird.

[23] Palandt/Götz, BGB, 74. Aufl., § 1664 Rn 3.

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